Mehrheitsgesellschaftern droht doppelte Zahlungspflicht

Zahlungen von Unternehmen z. B. an eine Werbe-GmbH oder Web-Design-GmbH sind nicht abgabepflichtig. Die Abgabepflicht geht jedoch nicht unter. Die Werbe-GmbH hat für ihre „eigenen“ selbstständigen Gesellschafter (GS) oder GS-Geschäftsführer (GS-GF) die Künstlersozialabgabe (KSA) zu entrichten.
Zahlung der Künstlersozialabgabe entfällt
Häufig forderten Auftraggeber selbstständige Künstler/Publizisten auf, eine juristische Person zu gründen, um nicht selbst die KSA entrichten zu müssen.
Beispiel:
Herr M. ist Web-Designer und gründet auf Druck seines Auftraggebers eine GmbH. Er ist alleiniger Gesellschafter und beschäftigt zwei Arbeitnehmer. Sein Auftraggeber zahlt für diese künstlerischen Leistungen keine KSA mehr.
In solchen Fällen wird aber das „eigene“ Unternehmen (GmbH) nun Auftraggeber des Herrn M. Deshalb hat die GmbH (in anderen Fällen die UG, OHG etc.) nun die KSA anstelle seines Auftraggebers zu entrichten. Herangezogen wird in der Regel das Geschäftsführergehalt.
Prüfung der deutschen Rentenversicherung (DRV) deckt auf
Aufgrund des politischen Drucks prüft die DRV diesen Bereich verstärkt. KSA-Nachforderungen von bis zu 50.000 EUR pro GS oder GS-GF können drohen. Entgeltabrechner sollten hier besonders aufmerksam sein und die KSA rechtzeitig entrichten, denn das Unternehmen hat eine Selbstanzeigepflicht nach dem KSVG zu erfüllen. Die GmbH ist gehalten diese Kosten mit einzukalkulieren.
Zurück zum obigen Beispiel:
Mit dem Bescheid der DRV wird die Künstlersozialkasse (KSK) nun auch auf den Herrn M. als selbstständigen Künstler/Publizisten aufmerksam und fordert gleichfalls nochmals Beiträge an.
Trugschluss Arbeitgeberstellung
Selbstständige Künstler/Publizisten (wie dieser GS, auch GS einer GbR oder GS-GF) sind nach § 2 KSVG grds. pflichtversichert und müssen selbst einen hälftigen Beitrag zur KV, PV und RV entrichten. Die Beschäftigung von mehr als einen Mitarbeiter wäre die Lösung, denn die eigene Versicherungspflicht würde entfallen (§ 1 Nr. 2 KSVG). Bei juristischen Personen wie der GmbH ist dies jedoch ein teurer Trugschluss. Denn im Falle von Herrn M. ist die GmbH der Arbeitgeber und nicht Herr M. als Mehrheitsgesellschafter (BSG, Urteil v. 13.03.2001, B 3 KR 12/00 R).
Nachzahlung wegen eigener Versicherungspflicht
Und somit schnappt die Falle zu. Herr M. ist als selbstständiger Künstler versicherungspflichtig und hat somit seinen 50prozentigen Anteil zur Sozialversicherung zu entrichten. Hier drohen empfindliche Nachzahlungen im fünfstelligen Bereich. (BSG, Beschluss v. 15.01.2009, B 3 KS 5/08 B).
Nachzahlung auch bei geistiger Oberleitung
Auch wenn Herr M.
- sich nur auf reine Leitungsaufgaben beschränkt und
- die künstlerische/publizistische Ausführung der Aufträge auf Mitarbeiter überträgt,
er aber die Möglichkeit hat, auf Konzepte oder Texte steuernd und korrigierend einzugreifen, hat er die „geistige Oberleitung“. Er muss zahlen (BSG, Beschluss v. 15.01.2009, B 3 KS 5/08 B verweisend auf BSG, Urteil v. 24.07.2003, B 3 KR 37/02 R).
Ausweg möglich?
Soweit anstelle des Geschäftsführergehalts „Gewinnzuweisungen an selbständig tätige Gesellschafter“ (Künstler/Publizisten) gezahlt würden, stellen diese nach Auffassung des BSG kein Entgelt im Sinne von § 25 KSVG dar (vgl. BSG, Urteil v. 02.04.2014, B 3 KS 3/12 R). Dies gilt selbst dann, soweit der Gewinn der Gesellschaft ganz oder überwiegend aus einer künstlerischen Tätigkeit resultiert.
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