Aufgabe der Rechtskreistrennung
Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz gibt es den politischen Auftakt, um knapp 30 Jahre nach der Wiedervereinigung die Höherbewertung von Ost-Entgelten bei der Rentenberechnung bis zum Jahr 2024 aufzugeben. Dann ist es für die Angaben in der Meldung irrelevant, ob der Beschäftigte in Leipzig oder München arbeitet.
Bei den Rechengrößen in der Kranken- und Pflegeversicherung ist eine Unterscheidung zwischen Ost und West bereits im Jahr 2001 aufgegeben worden. Dennoch hielten einige Krankenkassen an der Ost/West-Trennung im Zahlstellen-Meldeverfahren fest. Zum 1.7.2017 ist diese Trennung nun aufgegeben worden. Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitgeber-Meldeverfahren und den Beitragsnachweis.
Unterscheidung des Rechtskreiskennzeichens im Arbeitgeber-Meldeverfahren
Abhängig vom Beschäftigungsort ist in der Meldung das Kennzeichen Ost oder West anzugeben. Dieses Kennzeichen hat erhebliche Relevanz für die spätere Rente. Entgelte mit dem Kennzeichen Ost werden bei der Rentenberechnung erhöht, um das niedrigere Lohnniveau im Beitrittsgebiet auszugleichen.
Aufgabe der Unterscheidung von Ost und West bis zum Jahr 2024
Um die unterschiedliche Rentenberechnung für Ost und West anzugleichen, wird die bestehende Höherbewertung von Ost-Entgelten ab dem 1.7.2018 schrittweise bis zum 1.7.2024 aufgehoben. Eine Anhebung erfolgt auch bei der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) Ost. Ab dem 1.1.2025 gibt es dann nur noch eine einheitliche BBG.
Unterscheidung des Rechtskreiskennzeichens im Zahlstellen-Meldeverfahren
In der Kranken- und Pflegeversicherung wurde die Rechtskreistrennung in den Rechengrößen bereits vor über 15 Jahren aufgegeben. Trotzdem nutzten einige Krankenkassen weiterhin unterschiedliche Betriebsnummern für den Bereich West und Ost. Dies führte in der Fläche immer wieder zu Problemen, wenn Zahlstellen mit einer West-Betriebsnummer Meldungen abgaben und Krankenkassen mit einer Ost-Betriebsnummer in der Rückmeldung reagierten (oder umgekehrt).
Aufgabe der Unterscheidung von Ost und West zum 1.7.2017
Zum 1.7.2017 haben die betroffenen Krankenkassen das Verfahren auf eine Betriebsnummer reduziert. Diese Betriebsnummer ist von den Krankenkassen der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) übermittelt worden, die die sogenannte Beitragssatzdatei führt. In dieser Beitragssatzdatei wurde auf Grundlage der Angabe der Krankenkasse ein entsprechender Verweis aufgenommen, damit nur noch die von der Krankenkasse gewählte Betriebsnummer genutzt wird.
Beispiel:
Krankenkasse A entscheidet sich für die West-Betriebsnummer
Eintrag in der Beitragssatzdatei:
Krankenkasse A BBNR West 12345678
Krankenkasse A BBNR Ost 09641256 ->Eintrag: Nachfolge-BBNR ab 1.7.2017: 12345678
Auswirkungen auf den Beitragsnachweis und das Meldeverfahren
Da diese Beitragssatzdatei für alle Verfahren Anwendung findet, greift die technische Angleichung auch beim Beitragsnachweis und im Meldeverfahren. Auch hier gelten seit dem 1.7.2017 keine unterschiedlichen Betriebsnummern West und Ost.
Wichtig: Trotz der Aufgabe der Rechtskreistrennung in der technischen Kommunikation ist weiterhin im Beitragsnachweis und in der Meldung das Rechtskreiskennzeichen West oder Ost anzugeben.
Umsetzung im Abrechnungsprogramm
Soweit das genutzte Abrechnungsprogramm die ITSG-Beitragssatzdatei verwendet und automatisch implementiert, sollte kein manueller Mehraufwand entstehen. Soweit Arbeitgeber oder Zahlstellen die Datei vorab im System implementieren müssen, gibt es einen einmaligen Umstellungsaufwand.
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