Details zum Bestandsprüfungsverfahren
Krankenkassen sind berechtigt, fehlerhafte Meldungen des Arbeitgebers vor der Weiterleitung an die Rentenversicherung zu korrigieren. Voraussetzung für die Veränderung der Meldung ist die Abstimmung mit dem Arbeitgeber. Stimmt dieser der Korrektur zu, meldet die Krankenkasse der Rentenversicherung die korrigierte Meldung. Zusätzlich sendet sie dem Arbeitgeber die fehlerhafte Meldung ergänzt um den korrigierten Wert. Los geht’s ab 1. Januar 2018.
Rahmenbedingungen für das Rückmeldeverfahren
Die Korrekturmöglichkeit bezieht sich auf fast alle Meldungen. Angesprochen sind:
- Anmeldungen (Abgabegründe 10 - 13),
- Jahresmeldungen (Abgabegrund 50),
- Unterbrechungsmeldungen (Abgabegründe 51 - 53),
- Abmeldungen (Abgabegründe 30 -36 sowie 40 und 49) und
- Sonstige Meldungen sowie die GKV-Monatsmeldung (Abgabegründe 54 -58).
Ausnahmen im Verfahren
Ausgenommen sind hingegen die UV-Jahresmeldung und die Sofortmeldung (Abgabegründe 92 und 20), da diese Meldungen nicht an die Krankenkassen zu melden sind. Zudem wurde festgelegt, dass fehlerhafte Adressdaten des Arbeitnehmers in den Meldungen nicht zu einem Abstimmungs- und Rückmeldeprozess führen. In diesen Fällen korrigiert die Krankenkasse ohne Einbindung des Arbeitgebers die Meldung.
Änderung von fachlichen Werten
Eine Rückmeldung ist immer dann vorgesehen, sofern die Krankenkasse einen fachlichen Wert in der Meldung verändert. Hier ist die ganze Bandbreite denkbar. Neben der Veränderung des Meldezeitraumes oder des Arbeitsentgeltes können der Personengruppen- und Beitragsgruppenschlüssel sowie der Staatsangehörigkeits- und der Tätigkeitsschlüssel korrigiert werden. Ferner können die Kennzeichen zur Gleitzone, zur Mehrfachbeschäftigung und zum Rechtskreis in der Meldung des Arbeitgebers verändert werden.
Rückmeldung der Werte mit dem Kennzeichen „Änderung“
Stimmt der Arbeitgeber der Korrektur durch die Krankenkasse zu, wird ihm der veränderte Wert mit dem Kennzeichen „Änderung“ in der Rückmeldung angezeigt.
Beispiel: Jahresmeldung nach Unterbrechung: 15.10.2016 – 31.12.2016
GD 50 PGR 101 EG 7.850 EUR
Die Krankenkasse korrigiert den Beginn des Meldezeitraums auf den 17.10.2016.
Rückmeldung der fehlerhaften Originalmeldung mit Angabe des veränderten Wertes: 15.10.2016 – 31.12.2016
GD 50 PGR 101 EG 7.850 EUR Änderung Zeitraum-Beginn: 17.10.2016
Konsequenzen für die Entgeltabrechnung
Unsicherheit besteht nach wie vor, wie die Abrechnungsprogramme auf derartige Rückmeldungen reagieren. Eine Verpflichtung zu einer (abrechnungsrelevanten) Übernahme der veränderten Daten besteht nicht. Damit stellt sich dann die Frage, wie in diesen Fällen die Abrechnung korrigiert werden kann, denn eine Stornierung der Meldung, die die Krankenkasse verändert hat, ist grundsätzlich nicht zulässig.
Keine Klarheit im Beitragsnachweisverfahren
Zudem gibt es nach wie vor keine Regelungen zum Beitragsnachweis. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass das Bestandsprüfungsverfahren auch bei Beitragsnachweisen umzusetzen ist – obgleich nur schwer vorstellbar ist, in welchen Fällen eine Krankenkasse den Beitragsnachweis abändern möchte. Dem Vernehmen nach will der GKV-Spitzenverband mit dem Arbeitsministerium nochmals ins Gespräch kommen, ob und inwiefern das Verfahren beim Beitragsnachweis tatsächlich umgesetzt werden muss.
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