Meldungen bei Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns

Wechselt ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber, muss eine Ab- und Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgen. Hierbei ist es irrelevant, ob diese Arbeitgeber in einer Konzernstruktur eingebettet sind. Trotzdem bestehen in der Praxis immer wieder Unsicherheiten.

Eine Meldepflicht für Arbeitgeber entsteht immer dann, wenn ein im Gesetz genannter Meldetatbestand angesprochen wird. Die zwei bekanntesten Meldetatbestände kennt jeder:

eines Beschäftigungsverhältnisses. Keine Meldepflicht besteht, sofern der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz im Betrieb wechselt – mit einer Ausnahme.

Keine Meldepflicht bei Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Arbeitgebers

Größere Arbeitgeber haben zumeist mehrere Filialen mit eigenen Betriebsnummern. Diese Filialen werden im Sozialversicherungsrecht als Beschäftigungsbetriebe bezeichnet. Wechselt ein Arbeitnehmer innerhalb des Arbeitgebers von einem Beschäftigungsbetrieb zum anderen, entsteht keine Meldepflicht. Der Meldetatbestand „Wechsel Beschäftigungsbetrieb“ existiert nicht.

Unsicherheit bei den Konzernen

Bei der Abrechnung von Beschäftigten innerhalb eines Konzernes kann man sich daher schnell aufs Glatteis führen lassen. Durch den fehlenden Meldetatbestand entsteht der Eindruck, ein Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Konzerns sei immer nur ein Wechsel des Beschäftigungsbetriebes und nicht melderelevant.
Hier ist Vorsicht geboten. Auch bei Arbeitgebern, die in einer Konzernstruktur eingebettet sind, gilt: Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz innerhalb des Konzerns zwischen zwei Arbeitgebern, sind eine Ab- und eine Anmeldung erforderlich. Nur sofern der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz innerhalb eines Arbeitgebers von einem Beschäftigungsbetrieb zum anderen wechselt, entsteht keine Meldepflicht.

Ausnahme bei Ost-West-Wechsel

Eine Ausnahme führt zudem auch zu einer Meldepflicht bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Arbeitgebers: Wird ein Arbeitnehmer z. B. von Potsdam nach München versetzt, muss dies aufgrund des Rechtskreiswechsels gemeldet werden.

Arbeitgeber im Sozialversicherungsrecht

Bei den unterschiedlichen Ausprägungen stellt sich die Frage, wer ist innerhalb eines Konzernes „Arbeitgeber“?
Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist derjenige, der sich im Rechtsverhältnis zur Einzugsstelle anhand der im Beitragsnachweis eingetragenen Betriebsnummer als Beitragsschuldner qualifiziert (Hauptbetriebsnummer). Dieses sich aus dem Rechtsverhältnis ergebende 1:1-Verhältnis ist der Maßstab für die Umsetzung des Beitragseinzugs und des Meldeverfahrens.

Hauptbetriebsnummer

Nach dieser Grundregel hat ein Arbeitgeber eine Hauptbetriebsnummer, unter der er Beitragsnachweise abgibt. Bei großen Unternehmen spiegelt die Hauptbetriebsnummer zumeist die Zentrale wider - quasi das „Mutterhaus“ des Unternehmens.

Neben- bzw. Unterbetriebsnummer

Expandiert das Unternehmen, entstehen möglicherweise neue Filialen. Sofern diese Filialen

  • außerhalb der Gemeinde oder
  • innerhalb der Gemeinde mit einer anderen wirtschaftlichen Ausrichtung

liegen, erhält jede Filiale als Beschäftigungsbetrieb eine Betriebsnummer. Diese werden in Abgrenzung zur Hauptbetriebsnummer in der Praxis als Neben- oder Unterbetriebsnummer bezeichnet.

Arbeitgeber mit mehr als einer Hauptbetriebsnummer

Allerdings gibt es vereinzelt Arbeitgeber, die - historisch gewachsen - mehrere Hauptbetriebsnummern aufweisen. Das Durchbrechen der Grundregel macht das Meldeverfahren wesentlich komplizierter. Hier klappt es nur, sofern Arbeitgeber und Einzugsstellen einvernehmlich zusammenarbeiten.


Schlagworte zum Thema:  Betriebsnummer, Meldeverfahren