Midijobber spüren steigenden Beitrag zur Pflegeversicherung kaum
Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der sogenannten Gleitzone wird über eine aufwendige Formel ermittelt. Diese Arbeit erledigen heute komfortable Gleitzonen-Rechner. Wesentlicher Parameter der Formel ist der Faktor F, der sich an der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags orientiert. Ein Beschäftigter mit einem Entgelt innerhalb der Gleitzone bezahlt ab 2017 ebenfalls höhere Beiträge zur Pflegeversicherung. Seine Gesamtbelastung wird sich aufgrund der günstiger werdenden Bemessungsgrundlage aber kaum verändern. Dies ist jedoch abhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts.
Ermittlung Faktor F
Der Faktor F ergibt sich, wenn der Wert 30 durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstandenen ist, geteilt wird.
Der Faktor F ermittelt sich für Entgeltabrechnungszeiträume ab 1.1.2017 somit wie folgt:
KV (allgemeiner Beitragssatz) | 14,60 % |
KV (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz) | 1,10 % |
RV Beitragssatz | 18,70 % |
AV Beitragssatz | 3,00 % |
PV Beitragssatz | 2,55 % |
= Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz | 39,95 % |
Faktor F (30:39,95) = | 0,7509 |
Im Jahr 2016 liegt der Faktor F aufgrund des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes in Höhe von 39,75 % bei 0,7547.
Drei Schritte zur Berechnung der Beiträge
Die gekürzte Gleitzonenformel für das Jahr 2017 lautet: 1,2802375 x AE - 238,201875
Mit dieser Formel ist die reduzierte beitragspflichtige Einnahme zu ermitteln. Diese bildet die Berechnungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Beispiel: Bei einem Arbeitsentgelt von 650,00 Euro beträgt die reduzierte Beitragspflichtige Einnahme 593,95 Euro (1,2802375 x 650 – 238,201875).
Die Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt entsprechend der folgenden drei Schritte.
1. Schritt: Berechnung des Gesamtbeitrags
Der Gesamtbeitrag ist je Versicherungszweig durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses zu ermitteln. Darüber hinaus sind der
- Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung und
- der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit (0,25 %)
jeweils durch Anwendung des Zusatzbeitragssatzes bzw. des Beitragszuschlags auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme gesondert zu berechnen. Diese werden dem ermittelten Arbeitnehmerbeitragsanteil hinzugerechnet.
Fortsetzung Beispiel:
Gesamtbeitrag KV: 593,95 Euro x 7,3 % = 43,36 Euro x 2 = 86,72 Euro
+Ø Zusatzbeitrag: 593,95 Euro x 1,1 % = 6,53 Euro + 86,72 Euro = 93,25 Euro
Gesamtbeitrag RV: 593,95 Euro x 9,35 % = 55,53 Euro x 2 = 111,06 Euro
Gesamtbeitrag AV: 593,95 Euro x 1,5 % = 8,91 Euro x 2 = 17,82 Euro
Gesamtbeitrag PV: 593,95 Euro x 1,275 % = 7,57 Euro x 2 = 15,14 Euro
2. Schritt: Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers
Der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird grundsätzlich jeweils durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das, der Beschäftigung zugrundeliegenden Arbeitsentgeltes ermittelt. Der Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung sowie der Kinderzuschlag in der Pflegeversicherung werden dabei nicht berücksichtigt. Ausnahmen davon können sich ergeben. Sie treten zum Beispiel für die Pflegeversicherung auf, wenn der Arbeitgeber bei einem Beschäftigungsort in Sachsen eine geringere Beitragsbelastung hat oder auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn der Arbeitgeber einen höheren Beitragssatz zu tragen hat.
Fortsetzung Beispiel:
Arbeitgeberanteil KV: 650,00 Euro x 7,3 % = 47,45 Euro
Arbeitgeberanteil RV: 650,00 Euro x 9,35 % = 60,78 Euro
Arbeitgeberanteil AV: 650,00 Euro x 1,5 % = 9,75 Euro
Arbeitgeberanteil PV: 650,00 Euro x 1,275 % = 8,29 Euro
3. Schritt: Berechnung des Arbeitnehmeranteils
Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers für den einzelnen Versicherungszweig ergibt sich, indem der Beitragsanteil des Arbeitgebers (Schritt 2) vom Gesamtbeitrag (Schritt 1) abgezogen wird.
Fortsetzung Beispiel:
Arbeitnehmeranteil KV: 93,25 Euro - 47,45 Euro = 45,80 Euro
Arbeitnehmeranteil RV: 111,06 Euro - 60,78 Euro = 50,28 Euro
Arbeitnehmeranteil AV: 17,82 Euro - 9,75 Euro = 8,07 Euro
Arbeitnehmeranteil PV: 15,14 Euro - 8,29 Euro = 6,85 Euro
Auswirkungen für den Arbeitnehmer
Aufgrund der besonderen Beitragsberechnung für Beschäftigungen in der Gleitzone belasten Beitragssatzerhöhungen den Midijobber immer weniger als Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von mehr als 850 Euro im Monat. Die Mehrbelastung für einen Arbeitnehmer, der 650 Euro verdient, beläuft sich im Vergleich der Jahre 2016 und 2017 auf 0,20 Euro.
Fortsetzung Beispiel: Vergleich 2016/2017
Reduzierte Beitragspflichtige Einnahme: 594,81 Euro / 593,95 Euro
Arbeitnehmeranteil KV (inkl. Zusatzbeitrag von 1,1 %): 45,93 Euro / 45,80 Euro
Arbeitnehmeranteil RV: 50,44 Euro / 50,28 Euro
Arbeitnehmeranteil ALV: 8,09 Euro / 8,07 Euro
Arbeitnehmeranteil PV (ohne Kinderzuschlag): 6,34 Euro / 6,85 Euro
Belastung Arbeitnehmer insgesamt: 110,80 Euro / 111,00 Euro
Beitragssatzsenkungen hingegen würden genau gegenteilig wirken. Hiermit dürfte angesichts der stetig steigenden Ausgaben in der Sozialversicherung in der nächsten Zeit aber kaum zu rechnen sein.
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