Minijobs: Berücksichtigung von Einmalzahlungen mit Stichtagsregelung
Für die versicherungsrechtliche Beurteilung ermittelt der Arbeitgeber das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung aller zu erwartenden laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung der nächsten 12 Monate. Einmalzahlungen, deren Anspruchsvoraussetzungen zu einem bestimmten Stichtag vorliegen, können hierbei zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führen.
Grundsatz: Einmalzahlung nach ihrem Anspruch zuordnen und aufteilen
Die versicherungs- und beitragsrechtliche Zuordnung einer Einmalzahlung, die nach einer Arbeitszeitreduzierung bei demselben Arbeitgeber gewährt wird, erfolgt grundsätzlich abhängig davon, wann der Anspruch auf diese Zahlung entstanden ist. Endscheidend ist, ob der Anspruch im Zeitpunkt der Auszahlung
- allein im neuen Beschäftigungsabschnitt oder
- im vorherigen Beschäftigungsabschnitt oder
- in den unterschiedlichen Beschäftigungsabschnitten
des maßgebenden Kalenderjahres entstanden ist. Für die Prüfung des Vorliegens eines 450-Euro-Minijobs sind insofern auch nur die Beträge einer Einmalzahlung zu berücksichtigen, die für diesen Beschäftigungsabschnitt zustehen.
Beispiel: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bis 30.9.2017. Ab 1.10.2017 Reduzierung des laufenden monatlichen Arbeitsentgelts auf 420 Euro. Zahlung eines Weihnachtsgeldes im November in Höhe von
a) 360 Euro (Anspruch ab 1.10.),
b) 750 Euro (Anspruch bis 30.9.),
c) 1.110 Euro (750 Euro bis 30.9., 360 Euro ab 1.10.)
Ergebnis: Bei allen drei Varianten handelt es sich ab 1.10. um einen 450-Euro-Minijob. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt zu
a) 450 Euro (420 Euro x 12 + 360 Euro = 5.400 Euro : 12).
b) 420 Euro (420 Euro x 12 = 5.040 Euro : 12).
c) 450 Euro (420 Euro x 12 + 360 Euro = 5.400 Euro : 12).
Aufteilung der Beiträge aus der Einmalzahlung wie folgt: Von 750 Euro Beiträge aufgrund der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, von 360 Euro aufgrund des Minijobs.
Sonderfall: Einmalzahlungen mit Stichtagsregelung
Stichtagsregelungen für Einmalzahlungen kennt man in erster Linie im öffentlichen Dienst. In diesen Fällen ist die Anspruchsvoraussetzung für die Einmalzahlung das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag des Jahres gebunden. Scheidet der Arbeitnehmer vor Erreichen dieses Stichtags aus dem Arbeitsverhältnis aus, entsteht dieser Anspruch auch nicht anteilig. Mit dieser Art von Einmalzahlung soll der Arbeitnehmer für seine Betriebstreue belohnt werden. Die Höhe der Einmalzahlung bemisst sich in der Regel nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der Monate vor dem Stichtag.
Einmalzahlung mit Stichtagsregelung wird nicht aufgeteilt
In diesen Fällen liegen die Anspruchsvoraussetzungen stichtagsbezogen vor und sind mithin nicht in unterschiedlichen Versicherungsverhältnissen im Kalenderjahr begründet. Deshalb sind diese Einmalzahlungen immer dem Entgeltabrechungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Eine versicherungs- und beitragsrechtliche Aufteilung der Jahressonderzahlung nach den im Kalenderjahr bestehenden unterschiedlichen Versicherungsverhältnissen, wie im vorherigen Beispiel beschrieben, scheidet somit aus.
Beispiel: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bis 30.9.2017. Ab 1.10.2017 Reduzierung des laufenden monatlichen Arbeitsentgelts auf 420 Euro. Zahlung eines Weihnachtsgeldes im November 2017 in Höhe von 750 Euro. Der Anspruch auf diese Sonderzuwendung besteht, weil der Arbeitnehmer am Stichtag (1.12.2017) bei dem Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis stand.
Ergebnis: Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beläuft sich für die Zeit vom 1.10.2017 bis 30.9.2018 auf 482,50 Euro (420 Euro x 12 + 750 Euro = 5.790 Euro : 12). Es liegt kein 450-Euro-Minijob vor. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigung über den 30.9.2017 hinaus weiterhin sozialversicherungspflichtig melden (Personengruppe 101, Beitragsgruppenschlüssel 1 1 1 1).
Neue versicherungsrechtliche Beurteilung ab 1. Januar des Folgejahres zulässig
Arbeitgebern haben die Möglichkeit, ab 1. Januar eines Kalenderjahres eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung anzustellen, und zwar unabhängig davon, ob sich die Verhältnisse in der Beschäftigung geändert haben. Diese Regelung ergibt sich aus den Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.
Fortsetzung des Beispiels: Der Arbeitgeber stellt ab 1.1.2018 eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung an. Sofern die Sonderzahlung im November 2018 nicht mehr als 360 Euro beträgt, würde das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 maximal 450 Euro betragen. Somit dürfte ab 1.1.2018 ein 450-Euro-Minijob gemeldet werden (Personengruppe 109, Beitragsgruppenschlüssel 6 1 0 0).
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