Minijob-Reform: Neue Regelungen mit Übergangsfristen bis 2014

Künftig soll das monatliche Entgelt im Minijob bis 450 Euro betragen dürfen. Wie bei allen neuen Regelungen soll es Übergangsvorschriften geben - in diesem Fall für zwei Jahre.

Wer nach dem 1.1.2013 eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von höchstens 450 EUR aufnimmt, wird in dieser Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, aber rentenversicherungspflichtig. So sieht es der "Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" mit Stand 25.9.2012 vor.

Bestandsschutz: Versicherungspflicht bleibt erhalten

Arbeitnehmer, die am 31.12.2012 bereits in einer bestehenden Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig sind und ein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 450,00 EUR erzielen, sollen in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31.12.2014 versicherungspflichtig zu diesen Versicherungszweigen bleiben. Die Versicherungspflicht würde in diesen Fällen erst dann enden, wenn das Arbeitsentgelt unter die 400 EUR-Marke fiele oder (nur in der Krankenversicherung) die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt wären.

Das bedeutet: Für bestehende Beschäftigungsverhältnisse wird sich zunächst nichts ändern. Allerdings sollen die Betroffenen die Übergangsregelung abwählen können und sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können.

Befreiungsoption mit Fristen

Geplant ist, dass der Befreiungsantrag bis zum 2.4.2013 bei der Krankenkasse zu stellen wäre. Die Befreiung würde dann vom 1.1.2013 an wirken, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Da die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt, gilt das Entsprechende.

Für die Arbeitslosenversicherung müsste die Befreiung bei der Bundesagentur für Arbeit gesondert beantragt werden. Hier würde die Befreiung ebenfalls vom 1.1.2013 an wirken, wenn sie bis zum 2.4.2013 beantragt wird.

Der Antrag soll aber auch später noch möglich sein. Er würde dann vom Beginn des auf den Antragsmonat folgenden Kalendermonat wirken.

Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für neue Minijobs

Für die Rentenversicherung soll ab 1.1.2013 die grundsätzliche Versicherungspflicht bei nach diesem Datum begonnenen Minijobs eingeführt werden.

Nichts ändern soll sich bei laufenden, über den 31.12.2012 hinaus andauernden Beschäftigungsverhältnissen:

  • Arbeitnehmer in einer vor dem 1.1.2013 bestehenden geringfügig entlohnten Beschäftigung bleiben auch weiterhin in dieser Beschäftigung rentenversicherungsfrei. Wie bisher kann dieser Personenkreis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten und damit die Versicherungspflicht wählen.
  • Arbeitnehmer in einer am 1.1.2013 bestehenden Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 450,00 EUR bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Eine Befreiung von der RV-Pflicht ist in diesen Fällen nicht vorgesehen, solange das Arbeitsentgelt in dieser Beschäftigung in die genannten Einkommensspanne fällt.

Entgelterhöhung bei bestehenden Minijobs

Wird bei einem bisher versicherungsfreien Minijob (Entgelt bis 400 EUR) nach dem 1.1.2013 das Entgelt auf bis zu 450 EUR erhöht, sollen die Regelungen wie bei einer neu aufgenommenen Beschäftigung gelten. Der Minijobber soll wegen Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze durchgehend kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei bleiben. Neu geplant ist jedoch: Es soll Rentenversicherungspflicht eintreten - mit der Möglichkeit zur Befreiung (Opt-out).


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