Neue Lohnsteuertabellen und –programme

Ab Januar 2016 gibt es weitere Steuerentlastungen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese und weitere Neuerungen sind in den ab Januar 2016 gültigen Tabellen und -programmen enthalten.

Hintergrund ist das „Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags“ vom 16.07.2015 (BGBl 2015 I S. 1202). Die daraus resultierenden Änderungen sind in den neuen Tabellen umgesetzt:

  • erneute Erhöhung des steuerunbelasteten Grundfreibetrags in den Steuerklassen I bis IV (von 8.472 EUR um 180 EUR auf 8.652 EUR, in der Steuerklasse III doppelt enthalten), 
  • erneute Erhöhung der Kinderfreibeträge in den Steuerklassen I bis IV (von 7.152 EUR um 96 EUR auf 7.248 EUR, im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens wirkt sich der Kinderfreibetrag allerdings nur bei der Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags aus).
  • Daneben erfolgt zur Bekämpfung der sog. kalten Progression (Ausgleich der Inflationsrate) eine leichte Verschiebung des gesamten Lohnsteuertarifs. In vielen Fällen erreichen die „Steuergeschenke“ damit einen dreistelligen Betrag im Jahr 2016.

Achtung: Die erste Stufe der Entlastungen (Anhebung Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag, Entlastungen für Alleinerziehende in der Steuerklasse II) gibt es bereits für 2015. Sie sind in den Tabellen und Programmen für Dezember 2015 enthalten. Die vorstehenden Entlastungen gehen darüber hinaus und sind die zweite Stufe.

Lohnsteuertabellen und -programme 2016

Bei der Aufstellung der Programme und Tabellen für 2016 wurde im Übrigen berücksichtigt, dass 

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 50.850 EUR beträgt,
  • in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz weiterhin 14,0 % beträgt,
  • in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz weiterhin 2,35 % beträgt,
  • in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze 74.400 EUR und die Beitragsbemessungsgrenze Ost 64.800 EUR beträgt,
  • in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz weiterhin 18,7 % beträgt und
  • der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung 64 % beträgt.
  • In den Tabellen ist zudem unterstellt, dass der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung 1,10 % beträgt. Bei maschineller Berechnung ist für den Mitarbeiter der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz maßgeblich.

Die neuen Tabellen und-programme gelten für

  • die Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 aber vor dem 1. Januar 2017 enden,
  • die Berechnung der von sonstigen Bezügen einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2015 aber vor dem 1. Januar 2017 zufließen,
  • die Berechnung des Solidaritätszuschlags auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2015 aber vor dem 1. Januar 2017 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2015 aber vor dem 1. Januar 2017 zufließen,
  • die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach § 51a EStG).

Hinweis: Grundlage sind die Programmablaufpläne gemäß den Anweisungen des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 16.11.2015 - IV C 5 - S 2361/15/10002).


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