Neue Zeitgrenzen wirken über kurzfristige Beschäftigung hinaus
Darüber hinaus sind in diesem Zusammenhang insbesondere geringfügig entlohnte Beschäftigungen und auch Regelungen der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung betroffen.
Zeitgrenze bei kurzfristiger Beschäftigung wirkt auch auf Minijob
Im Rahmen geringfügig entlohnter Beschäftigungen ist ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze von 450 EUR im Monat unschädlich und führt trotz Überschreitung der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 EUR nicht zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Ein gelegentliches Überschreiten liegt in Anlehnung an die kurzfristige Beschäftigung bisher bis zu 2 Monaten innerhalb eines Zeitjahres vor. Insofern muss für Beschäftigungszeiträume ab 1.1.2015 eine Anpassung auf 3 Monate erfolgen, innerhalb derer ein unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze von 450 EUR im Monat unschädlich ist.
Neue Geringfügigkeits-Richtlinien zu Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung
Regelungen zu geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen sind insbesondere in den Geringfügigkeits-Richtlinien enthalten. Eine Anpassung der Geringfügigkeits-Richtlinien durch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist deshalb zu erwarten sein.
Kurzfristige Beschäftigung von Werkstudenten
Werkstudenten sind unter verschiedenen Voraussetzungen versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung gilt für beschäftigte Studenten hingegen keine Sonderbehandlung gegenüber anderen Arbeitnehmern. Sie sind nur rentenversicherungsfrei im Rahmen einer geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigung.
Zeitgrenze bei kurzfristiger Beschäftigung und die Bedeutung für Werkstudenten
Für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Rentenversicherung von Studenten ist es Voraussetzung, dass die Beschäftigung des Studenten geringfügig entlohnt oder auf längstens 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres befristet ist. Insofern muss für die befristete Beschäftigung auch hier eine Anpassung an die höheren Zeitgrenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen ab 1.1.2015 erfolgen. Der Vorteil in den Versicherungszweigen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht darin, dass befristete Beschäftigungen dieser Art mehrmals im Jahr bis zu insgesamt 182 Kalendertagen bzw. 26 Wochen erfolgen darf, ohne dass die Beschäftigung in diesen Zweigen versicherungspflichtig wird.
Bedeutung der Zeitgrenze bei kurzfristiger Beschäftigung für die Familienversicherung
Die Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen wirkt sich auch auf die Prüfung der Regelmäßigkeit des Gesamteinkommens bei der Feststellung der Voraussetzungen einer Familienversicherung aus. Voraussetzung für die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, dass kein Gesamteinkommen erzielt wird, dass regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2014: 395 EUR) überschreitet. Der Begriff der Regelmäßigkeit definiert sich in Anlehnung an die Regelungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung. Insofern ist eine kurzfristige Beschäftigung, die ab 2015 auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Laufe eines Kalenderjahres befristet ist, als nicht regelmäßig anzusehen und unschädlich.
Hinweis: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis zu 450 EUR im Monat sind ebenfalls unschädlich für die Durchführung der Familienversicherung. Dies gilt auch in Fällen eines gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens der monatlichen Entgeltgrenze. Entsprechende Aussagen beinhaltet das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 18.8.2014.
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