Pauschalversteuerung – 28. Februar des Folgejahres

Durch das 5. SGB-IV Änderungsgesetz hat sich die beitragsrechtliche Behandlung von pauschalversteuerten Bezügen in der Sozialversicherung geändert. Seit dem 22. April 2015 ist die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nicht mehr ausreichend für die Beitragsfreiheit.

Durch die Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind bestimmte pauschalversteuerte Bezüge nur unter folgender Voraussetzung beitragsfrei: Sie müssen mit der Entgeltabrechnung - und das ist neu - für den jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal besteuert werden. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich jetzt auf eine einheitliche Auslegung geeinigt.

Zeitpunkt der Pauschalversteuerung

Für die beitragsrechtliche Behandlung kommt es also jetzt auf die tatsächliche Erhebung der pauschalen Lohnsteuer an. Eine vom Arbeitgeber erst im Nachhinein vorgenommene Pauschalbesteuerung wirkt sich auf die beitragsrechtliche Behandlung der Arbeitsentgeltbestandteile nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung aus. Dies wäre längstens bis zum 28. Februar des Folgejahres (§ 41b EStG). Das haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung in ihrer Besprechung am 20. April 2016 vereinbart.
Die Regelung gilt auch, wenn die Entgeltbestandteile vom Arbeitgeber

  • zunächst beitragspflichtig behandelt oder
  • unzutreffend als steuer- und beitragsfrei beurteilt wurden

und er die zulässige Pauschalbesteuerung noch bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung - längstens bis zum 28. Februar des Folgejahres - vornimmt.

Achtung: Erfolgt eine zulässige Pauschalversteuerung erst nach der Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung, ist dieser Bezug in der Sozialversicherung zu verbeitragen.

Für welche pauschalversteuerten Bezüge gilt die Regelung?

Die Regelung gilt für folgende pauschal versteuerten Bezüge:

  • Sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind,
  • Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG (u. a. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen),
  • Beiträge nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung (u. a. Beiträge für eine Direktversicherung), die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden,
  • Sachprämien nach § 37a EStG.

Mehr zur Pauschalversteuerung von Sachbezügen finden Sie hier.

Hinweis: Bei pauschal versteuerten Sachzuwendungen nach § 37b EStG an Mitarbeiter fremder Unternehmen ist weiterhin kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Monat der Gewährung der Sachzuwendung und der Pauschalversteuerung erforderlich. Für diese kann die Pauschalversteuerung auch nach dem 28. Februar des Folgejahres erfolgen.


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