Pflegezeit: Versicherungsschutz der Pflegenden

Das sogenannte Pflegezeitgesetz (PflegeZG) bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Beruf und familiäre Pflege sind dadurch besser miteinander vereinbar. Die Pflege soll sowohl Angehörigen ohne Beschäftigung, als auch beschäftigten Angehörigen - unabhängig von deren Versicherungsstatus - ermöglicht werden. Hier finden Sie eine Checkliste, die einen Überblick zu den rechtlichen Voraussetzungen von Pflegezeit und Familienpflegezeit und der Frage schafft, wann welche Form der Freistellung Sinn macht.
Familienversicherung in der Pflegezeit
Viele Pflegende sind in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei familienversichert. Sind die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht gegeben, kann sich der Pflegende freiwillig weiterversichern. Ansonsten tritt die Versicherungspflicht als "Person ohne anderweitigen Versicherungsschutz" ein. Dabei erhält der Pflegende auf Antrag einen Beitragszuschuss von der Krankenkasse des Angehörigen, den er pflegt – der Pflegekasse. Ist der Pflegebedürftige privat pflegeversichert, gelten diese Regelungen entsprechend. Auch das private Versicherungsunternehmen zahlt einen Beitragszuschuss.
Arbeitslosen- und Rentenversicherung während der Pflegezeit
Für die Arbeitslosenversicherung werden in der Pflegezeit die Beiträge von der Pflegekasse übernommen. Allerdings muss der Versicherte unmittelbar vor Beginn der Pflegezeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung gewesen sein.
Zur Rentenversicherung muss der Pflegende weiterhin Beiträge zahlen, wenn die häusliche Pflege mindestens 14 Stunden wöchentlich beträgt und der Pflegebedürftige Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält.
Versicherungs- und beitragsrechtlichen Bewertung in der Pflegezeit
Pflegezeit kein Nachteil für versicherungsfreie Arbeitnehmer
Die Pflegezeit soll sich als Unterbrechungstatbestand im Beschäftigungsverhältnis nicht nachteilig auf die Versicherungsfreiheit auswirken. Für die Dauer der Pflegezeit wird deshalb ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze angenommen. Allerdings muss der Mitarbeiter innerhalb eines Jahres nach der Pflegezeit wieder arbeiten und dabei ein Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielen.
Zinsloses Darlehen während der Pflegezeit
Arbeitgeber können beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen für ihren Beschäftigten beantragen. Dies soll Arbeitgeber gegen das Risiko schützen, dass durch Lohnvorauszahlungen an den Arbeitnehmer für den Aufbau eines Wertguthabens finanzielle Engpässe entstehen.
Das Darlehen bezweckt in der Pflegephase folgendes: Das Gehalt des Beschäftigten wird um die Hälfte der Differenz zwischen dem vollen Gehalt und dem aufgrund der reduzierten Arbeitszeit gekürzten Gehalt aufgestockt. Nach der Pflegephase ist ein Teil des Lohns einzubehalten. Das Darlehen wird mit dem Einbehaltenem Lohn an das Bundesamt zurückgezahlt.
Familienpflegezeitversicherung
Zusätzlich hat der Gesetzgeber eine Familienpflegezeitversicherung eingeführt. Diese soll die Arbeitgeber absichern, falls der Arbeitnehmer z. B. durch Tod oder Berufsunfähigkeit ausfällt. Eine Versicherung dieser Art können der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst abschließen. Der Versicherungsschutz kann auch durch Aufnahme in eine vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abgeschlossene Gruppenversicherung hergestellt werden. Weitere Informationen sind auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums verfügbar ( www.wege-zur-pflege.de)
Versicherungspflicht während der Familienpflegezeit
Während der Familienpflegezeit bleibt der Beschäftigte in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Die Beiträge berechnet der Arbeitgeber aus dem reduzierten Gehalt in der Pflegephase inklusive des ggf. aufgebauten Wertguthabens.
In der Rentenversicherung fallen Beiträge nach dem niedrigeren Arbeitsentgelt an. Die Pflegezeiten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt, sodass es in vielen Fällen nicht zu Einbußen bei den Rentenanwartschaften kommt.
Für die Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung besteht ein beitragsfreier gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
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