PKW-Überlassung oder Rabattbesteuerung bei verbilligten Leasingraten?

Die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an seine Mitarbeiter führt zu einem geldwerten Vorteil, der grds. nach der 1%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode zu bewerten ist. Diese Bewertung kann nicht durch Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden (BFH, Urteil v. 7.11.2006, VI R 95/04, BStBl 2007 II, S. 269).
Nutzungsentgelt mindert geldwerten Vorteil
Zahlt der Mitarbeiter an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung des Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dies aber den zu versteuernden geldwerten Vorteil. Dabei ist es gleichgültig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessen wird (BMF, Schreiben v. 19.4.2013, BStBl I S. 513).
Im Urteilsfall ging es um einen PKW für Berufs- und Privatfahrten, den der Arbeitgeber zu Vorzugskonditionen geleast hatte. Vereinbarungsgemäß trug die Mitarbeiterin sämtliche PKW-Kosten, auch die Leasing-Aufwendungen. Entsprechend wollte sie keinerlei geldwerten Vorteil versteuern.
Leasingfahrzeug war der Mitarbeiterin zuzurechnen
Das Finanzamt versteuerte jedoch einen geldwerten Vorteil in Höhe der Differenz zwischen den vereinbarten und marktüblichen Leasingraten. Eine - ggf. günstigere - Bewertung des Vorteils nach der 1%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode kam nach Ansicht des Finanzamtes nicht in Betracht, da das Leasingfahrzeug der Mitarbeiterin und nicht ihrem Arbeitgeber zuzurechnen sei. Der BFH hat dazu aber nun weitere Sachverhaltsaufklärung gefordert.
Nach seinem Urteil liegt eine nach der 1%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode zu bewertende Überlassung eines betrieblichen Kfz nicht vor, wenn das Fahrzeug dem Mitarbeiter zuzurechnen ist. In einem solchen Fall sind mögliche Vorteile nach den allgemeinen Grundsätzen, die etwa für die Erfassung von Rabatten gelten, zu bewerten.
Zurechnung eines PKW's beim Mitarbeiter
Eine Zurechnung beim Mitarbeiter kann vorliegen:
- wenn er Eigentümer des Fahrzeugs ist;
- wenn er über das Fahrzeug wie ein wirtschaftlicher Eigentümer oder als Leasingnehmer verfügen kann;
- wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug aufgrund einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung, etwa einem Leasingvertrag, überlässt. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber selbst Leasingnehmer ist und das Fahrzeug seinem Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Unterleasingverhältnisses übergibt.
Entscheidend ist, dass nach den tatsächlichen Umständen der Mitarbeiter gegenüber seinem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers hat, er also ein in Raten zu zahlendes Entgelt zu entrichten hat und ihn allein die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache treffen.
Hinweis zu den Merkmalen einer Zurechnung
Im Streitfall reichten die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nach Ansicht des BFH nicht aus, den geleasten PKW der Klägerin zuzurechnen. Das FG hatte die Zurechnung allein anhand zweier Merkmale vorgenommen:
- Das Fahrzeug stand der Klägerin uneingeschränkt zur Verfügung und
- sie hatte sämtliche damit zusammenhängenden Kosten und wirtschaftlichen Risiken getragen.
Ebenfalls zu prüfen sind aber nach BFH die folgenden Punkte:
- Wer war Halter des PKW?
- Wer war Versicherungsnehmer für die gesetzliche Haftpflichtversicherung?
- Wer trug die Gefahr aus dem Gebrauch bzw. Betrieb des Fahrzeugs?
- War der Arbeitgeber im Innenverhältnis von den vertraglichen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag freigestellt?
Tipp: Gestaltung darf PKW-Überlassung nicht gefährden
Der Urteilsfall zeigt ausführlich die Abgrenzungsschwierigkeiten einer derartigen Gestaltung. Im Regelfall will der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Vorteilskonditionen aus dem Firmenleasing und ggf. steuerliche Vorteile zukommen lassen. Eine Kostenbelastung des Arbeitgebers soll hingegen vermieden werden. Das kann aber steuerlich daneben gehen, wenn letztlich gar keine PKW-Überlassung mehr vorliegt. Der zweite Rechtsgang bleibt mit Spannung abzuwarten.
Hinweis: BFH, Urteil v. 18.12.2014, VI R 75/13; veröffentlicht am 29.4.2015
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