Anwendung des Rabattfreibetrags auf Bahnfahrkarten für Ruheständler

Lohnsteuerliche Folgen von Personalrabatten
Personalrabatte, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern aufgrund ihres Dienstverhältnisses bei der Überlassung von Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen seiner Produktpalette gewährt, sind bis zu 1.080 Euro im Kalenderjahr – kein geldwerter Vorteil, also nicht abgabenpflichtig (Rabattfreibetrag). Außerdem wird ein Wertabschlag von vier Prozent gewährt.
Voraussetzung für Anwendung des Rabattfreibetrags
Der Preisvorteil muss zwischen den Parteien des jeweiligen Arbeitsvertrags gewährt werden. Werden die Vorteile von anderen Unternehmen oder Personen eingeräumt, greift die Steuervergünstigung nicht ein. Begünstigt sind zudem nur Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.
Freifahrkarten der Deutschen Bahn
Im aktuellen Urteilsfall erhielt der Kläger geldwerte Vorteile in Form von Freifahrkarten für den inländischen Fernverkehr. Diese enthielten die Bezeichnung “Tagestickets M Fern” und wurden in den Streitjahren mit rund 1.150 Euro bewertet. Die Fahrtberechtigungen wurden von der Deutschen Bahn AG beziehungsweise deren Konzerngesellschaften gewährt, in deren Geschäftsbereich der Kläger während seiner aktiven Dienstzeit eingesetzt war. Das Finanzamt verweigerte die Anwendung des Rabattfreibetrags.
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Bereits nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt der Rabattfreibetrag auch dann zur Anwendung, wenn einem Ruhestandsbeamten Fahrvergünstigungen der Deutschen Bahn AG eingeräumt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. April 2014, VI R 41/13, BStBl 2015 II S. 39). Dass die Vergünstigungen dabei nicht als Ausfluss eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses gewährt werden, ist irrelevant. Die Anwendung dieser Grundsätze hat das Finanzgericht auch im vorliegenden Fall bejaht. Es will den Rabattfreibetrag auch berücksichtigen, wenn die Fahrkarten in der ausgegebenen Form im freien Handel nicht erhältlich sind.
Der Sachbezug des Klägers bestand, entgegen der Rechtsauffassung des Finanzamts, nicht in den verklausuliert als “Tagesticket M Fern“ umschriebenen Berechtigungsscheinen, sondern in der am konkreten Tag erbrachten verbilligten Beförderungsleistung, wie sie in den Streitjahren auch allen anderen Kunden der Deutschen Bahn AG angeboten wurde. Diese Schlussfolgerung sei jedenfalls deshalb geboten, weil sich die gewährten Berechtigungen einerseits auf das gesamte Netz der Deutschen Bahn AG erstreckten, andererseits aber nur an einem vom Kläger verbindlich festzulegenden Tag in Anspruch genommen werden konnten.
Hinweis: Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Hessen ist inzwischen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden, die unter dem Aktenzeichen VI R 7/19 geführt wird. Dort sind unter den Aktenzeichen VI R 3/17, VI R 4/17 und VI R 23/17 bereits weitere Verfahren zu dieser Thematik anhängig.
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