Reduzierter RV-Beitrag begünstigt Minijobber

Der Beitragssatz in der Rentenversicherung soll ab dem 1. Januar 2015 von bisher 18,9 Prozent auf 18,7 Prozent sinken. Der volle Schutz in der Rentenversicherung für Minijobber wird dadurch noch günstiger.

Minijobber, die auf 450-EUR-Basis arbeiten, sind kraft Gesetzes rentenversicherungs­pflichtig. Sie erwerben dadurch Ansprüche auf das gesamte Leistungspaket in der Rentenversicherung - und das sehr günstig im Vergleich zu Arbeitnehmern, die mehr als 450 EUR im Monat verdienen.

Geringere Belastung für Minijobber

Bei einem Beitrag von 18,7% ab 1.1.2015 beläuft sich der Gesamtbeitrag ausgehend von einem Arbeitsentgelt von 450 EUR auf 84,15 EUR. Hiervon trägt der Arbeitgeber bereits 15%, was einem Beitragsanteil von 67,50 EUR entspricht. Der Minijobber hat somit selbst nur 16,65 EUR (3,7%) aufzubringen.

Positive Auswirkungen bei Mindestbeitrag

Für Arbeitnehmer, die weniger als 175 EUR verdienen, ist ein Mindestbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen. Dieser beläuft sich ab 1.1.2015 auf 18,7% von 175 EUR. Minijobber, die hiervon betroffen sind, werden generell mehr als die ansonsten üblichen 3,7% belastet. Allerdings ermäßigt sich für sie der zu zahlende Eigenanteil.

Beispiel:

Eigenanteil des Arbeitnehmers bei einem Arbeitsentgelt von 100 EUR:

175 Euro x 18,7%                                                                   = 32,73 EUR

./. Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (100 EUR x 15%)    = 15,00 EUR

Eigenanteil des Arbeitnehmers                                           = 17,73 EUR

Voller Schutz in der Rentenversicherung

Die Pflichtbeitragszeiten, die ein Minijobber erwirbt, sind beispielsweise Voraussetzung für 

  • einen früheren Rentenbeginn,
  • Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben),
  • den Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • die Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung,
  • den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung und
  • die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (z. B. die sog. Riester-Rente) für den Arbeitnehmer und ggf. sogar den Ehepartner.

Von der RV-Pflicht befreien lassen

Minijobber können gegenüber dem Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. In diesem Fall entfällt dann für sie die Zahlung eines Eigenanteils zur Rentenversicherung. Die Entscheidung, ob es sinnvoll ist, Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen oder sich hiervon befreien zu lassen, trifft der Minijobber. Gerne hilft die Deutsche Rentenversicherung mit ihren Auskunfs- und Beratungsstellen bei dieser Entscheidung.

Im jedem Fall gilt: Ist der Befreiungsantrag einmal gestellt, gibt es in diesem Minijob keinen Weg mehr zurück.