Keine Auswärtstätigkeit aufgrund Probezeit oder befristeter Beschäftigung
Eine zu Reisekosten führende beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Mitarbeiter außerhalb seiner Wohnung und nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte - früher: regelmäßige Arbeitsstätte - beruflich tätig wird.
Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt seit 2014 vorrangig anhand der Festlegungen durch den Arbeitgeber, hilfsweise werden zeitliche Kriterien herangezogen. Die Zuordnung durch den Arbeitgeber zu einer ersten Tätigkeitsstätte oder die Erfüllung der zeitlichen Kriterien an einer ersten Tätigkeitsstätte müssen zudem dauerhaft sein.
Urteilsfall betrifft "altes" Reisekostenrecht
In einem aktuellen Urteil geht es um diese dauerhafte Zuordnung. Das Urteil betrifft zwar die alte Rechtslage bis 2013, das Ergebnis gilt jedoch umso mehr für die neue Rechtslage.
In dem Fall war der Kläger am Betriebssitz seines Arbeitgebers nichtselbstständig tätig. Sein Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet. Die Probezeit betrug sechs Monate.
Nach seiner Argumentation, erfolgt bei einem Probearbeitsverhältnis, das zudem auf ein Jahr befristet ist, keine dauerhafte Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. Er verfüge deshalb über keine regelmäßige Arbeitsstätte - das Streitjahr betraf das bis Ende 2013 geltende steuerliche Reisekostenrecht.
Keine Auswärtstätigkeit bei befristetem Arbeitsverhältnis
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs war der Kläger am Betriebssitz seines Arbeitgebers dauerhaft tätig. Der Umstand, dass er seine Tätigkeit dort nur auf ein Jahr befristet ausgeübt hat und zudem die ersten sechs Monate seines Beschäftigungsverhältnisses mit einer Probezeit belegt waren, steht der Dauerhaftigkeit der Zuordnung zum Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen. Der Bundesfinanzhof widerspricht ausdrücklich der Auffassung, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder in der Probezeit stets keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt.
(Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. November 2014, Aktenzeichen VI R 21/04, veröffentlicht am 21. Januar 2015)
Steuerliches Reisekostenrecht ab 2014
Diese Urteilsbegründung ist also auch für die aktuelle Rechtslage interessant. Ab 2014 hat der Gesetzgeber die von den Finanzbehörden seit jeher vertretene Rechtsauffassung zur Dauerhaftigkeit gesetzlich festgeschrieben. Als typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung gelten:
- die unbefristete Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten betrieblichen Einrichtung (von einer solchen unbefristeten Zuordnung ist auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer bis auf weiteres, sprich dauerhaft, an einer betrieblichen Einrichtung tätig wird),
- die Zuordnung für die gesamte Dauer eines - befristeten oder unbefristeten - Dienstverhältnisses oder
- die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus.
Eine erste Tätigkeitsstätte liegt danach unter anderem vor, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer eines (befristeten) Dienstverhältnisses einer Tätigkeitstätte zugeordnet ist. (Vgl. auch § 9 Absatz 4 Satz 3 EStG)
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