In der Praxis bestanden Unsicherheiten, welche Betriebsnummer fusionierte Krankenkassen zu verwenden haben, sofern sie Meldezeiträume korrigieren, die vor dem Zeitpunkt der Fusion liegen. Nun wurde klargestellt, dass ab dem Zeitpunkt der Fusion ausschließlich die aktuell gültige Betriebsnummer der Krankenkasse Anwendung findet – auch für Meldezeiträume vor der Fusion.
Auswirkungen der technischen Fusion
Krankenkassen identifizieren sich in den Meldeverfahren wie Arbeitgeber und Zahlstellen durch eine Betriebsnummer. Bei einer Fusion von zwei Krankenkassen geht in der Regel eine Krankenkasse in der anderen auf, so dass Meldungen für Mitglieder der aufgenommenen Krankenkasse nach der (technischen) Fusion nur noch unter der neuen Betriebsnummer abgegeben werden.
Problem bei rückwirkenden Korrekturen nach der Fusion
Meldungen für Zeiträume nach der Fusion können ohne Schwierigkeiten in der Fläche verarbeitet werden. Problematisch kann es werden, sofern die fusionierte Krankenkasse Meldungen für zurückliegende Zeiträume storniert. Grundsätzlich müssen in der Stornierungsmeldung die identischen Werte enthalten sein wie in der Meldung, die storniert werden soll. Diese Stornierungsphilosophie gilt in allen Meldeverfahren.
Meldungen der Krankenkasse im Sinne der Stornierungsphilosophie
Insoweit müsste die fusionierte Krankenkasse bei rückwirkenden Korrekturen mit zwei Betriebsnummern agieren. Damit wäre sichergestellt, dass Arbeitgeber und Zahlstellen die eingehenden Stornierungsmeldungen verarbeiten können. Fusioniert die Krankenkasse mit einer weiteren Krankenkasse, müssten bei rückwirkenden Korrekturen in Abhängigkeit der Fusionszeitpunkte weitere unterschiedliche Betriebsnummern Anwendung finden.
Krankenkassen wählen alternative Stornierungsform
Die Krankenkassen wählen aktuell eine andere Herangehensweise. Nach einer Fusion erfolgen Meldungen nur noch mit der aktuell gültigen Betriebsnummer. Dies gilt auch für rückwirkende Zeiträume vor Fusionen. Für Arbeitgeber und Zahlstellen bedeutet dies, dass Stornierungsmeldungen mit einer Krankenkassen-Betriebsnummer eingehen, die nicht in der gespeicherten und zu stornierenden Meldung enthalten ist.
Klärung mit Softwareerstellern von Abrechnungsprogrammen
Es ist nicht auszuschließen, dass die Abkehr von der Stornierungsphilosophie zu Friktionen bei Arbeitgebern und Zahlstellen führt. Insoweit fand ein Austausch zwischen GKV-Spitzenverband, Krankenkassen und Softwareerstellern statt. Ziel war eine einvernehmliche Regelung zum Stornierungsverhalten nach einer Krankenkassenfusion.
Abrechnungsprogramme sind bestens aufgestellt
Nach Auskunft der Ersteller von Abrechnungsprogrammen ist das bestehende Meldeverhalten der Krankenkassen händelbar. Aufgrund geeigneter Maßnahmen (z. B. Fusions- und Verweistabellen) wird durch die Programme sichergestellt, dass in diesen Fallkonstellationen trotz unterschiedlicher Krankenkassen-Betriebsnummern die Verarbeitung eingehender Stornierungsmeldungen erfolgen kann.
Status Quo gilt als Maßstab für Stornierungen nach Fusionen
Da beide Seiten mit der bestehenden Lösung technisch umgehen können, wird diese Variante – als Ausnahme zur grundsätzlichen Stornierungsphilosophie – als Maßstab angesehen.
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