Firmenwagen im Minijob kann zur Steuerfalle werden

Im entschiedenen Fall war die Lebensgefährtin eines selbstständig tätigen Ingenieurs im Hauptberuf als Sekretärin tätig. Daneben schloss sie mit ihrem Partner einen weiteren Arbeitsvertrag, wonach sie wöchentlich sechs Stunden für ihn tätig sein sollte. Zu ihren Aufgaben gehörten Belegsortierung, Kontrolle und Vorbereitung der Zahlung von Eingangsrechnungen, Kontrolle von Zahlungseingängen der Ausgangsrechnungen sowie sonstige mit der kaufmännischen Organisation des Ingenieurbüros zusammenhängende Arbeiten. Die Tätigkeit sollte als geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden.
In einem Nachtrag zum Anstellungsvertrag vereinbarte der Ingenieur mit seiner Partnerin, dass ihr ein Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde, deren Kosten er übernehme. Der steuer- und sozialversicherungspflichtige Gegenwert der Fahrzeugüberlassung für private Zwecke sollte gegen den baren Vergütungsanspruch aufgerechnet werden.
Dienstwagen im Minijob hält Fremdvergleich nicht Stand
Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an und versagte dem Ingenieur den Abzug für den Arbeitslohn der Lebensgefährtin und die Kosten des ihr zur Verfügung gestellten Fahrzeugs. Grund war, dass der zwischen dem Ingenieur und seiner Lebensgefährtin bestehende Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte.
Gefährliche Praxisfalle: Dienstwagen im Minijob nicht anerkannt
Klage und Nichtzulassungsbeschwerde blieben auch beim Bundesfinanzhof ohne Erfolg. Nach Auffassung der Richter würde ein Arbeitgeber einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche - und für den Arbeitgeber unkalkulierbare - Höhen steigern könnte.
Schlupfloch: erhebliche betriebliche Nutzung des Firmenwagens
Noch vor kurzem hatte das Finanzgericht Niedersachsen anders entschieden und den Dienstwagen trotz Minijob anerkannt (vergleiche Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 16. November 2016, 9 K 316/15). Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs war der Sachverhalt jedoch nicht vergleichbar, weil er eine "ehemalige nichteheliche Lebensgemeinschaft" betraf und außerdem eine erhebliche betriebliche Nutzung des überlassenen Pkw gegeben war.
Alternativen zum Dienstwagen: Zulässige Gehaltsextras im Minijob
Im Ergebnis führt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs dazu, dass die Bereitstellung eines Dienstwagens an geringfügig Beschäftigte zur privaten Nutzung erheblichen Unsicherheiten unterliegt.
Es gibt aber eine ganze Reihe alternativer Möglichkeiten, die Entlohnung von Aushilfen - sogar über die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro hinaus - aufzubessern, ohne die Abgabenpauschalierung zu gefährden. Spielraum dazu bieten Steuerbefreiungen und weitere Pauschalierungsregelungen.
Folgende steuerfreie oder pauschalbesteuerte Leistungen sind bei Aushilfen zulässig:
- Sachzuwendungen bis zu 44 Euro monatlich (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG),
- Sachgeschenke aus der Produktpalette des Arbeitgebers bis 1.080 Euro jährlich (§ 8 Absatz 3 EStG),
- Erstattungen für Reisekosten, Umzugskosten, doppelte Haushaltsführung (§ 3 Nummer 16 EStG),
- Sachbezüge aufgrund der Privatnutzung arbeitgebereigener Telekommunikationsmittel und Personalcomputer (§ 3 Nummer 45 EStG),
- Pauschal mit 15 Prozent versteuerte Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 40 Absatz 2 Satz 2 EStG);
- Pauschal mit 25 Prozent versteuerte Mahlzeiten bzw. Essenszuschüsse oder Vorteile aus der Übereignung von Personalcomputern (§ 40 Absatz 2 Satz 1 EStG).
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