Übergangsbereich während Altersteilzeit: Melderechtliche Besonderheiten
Bisher vertraten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Auffassung, dass ein innerhalb von einer Altersteilzeitvereinbarung in der Ansparphase oder der Entsparphase fälliges Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 850,00 Euro nicht zur Anwendung der Gleitzonenregelung führt, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt vor Anwendung der Wertguthabenvereinbarung außerhalb der Gleitzone lag.
Feststellung in der Betriebsprüfung führt zum Klageverfahren
Auf Grundlage dieser Auffassung wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung die Anwendung der Gleitzone während einer Altersteilzeit beanstandet. Dagegen klagte der Arbeitgeber. Nach seiner Auffassung gäbe es für die Ausnahmeregelung keine Rechtsgrundlage. Vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht unterlag der Arbeitgeber mit seiner Klage.
Urteil des Bundessozialgerichtes
Das BSG hingegen sah den Fall anders, hob die Entscheidungen des SG und des LSG auf und erklärte den Nachforderungsbescheid der Rentenversicherung als rechtswidrig. Tenor des BSG: Die Gleitzonenregelung gelte entgegen der Ansicht der Beklagten auch für Arbeitsentgelte, die sich aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung auf einen Betrag innerhalb der Gleitzone verringert haben.
Begründung der BSG-Richter eindeutig
Das BSG führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass das Gesetz weder in der Legaldefinition der Gleitzone noch in den entsprechenden Vorschriften über die Beitragstragung Ausnahmen von der Gleitzonenregelung für bestimmte Personengruppen oder Sachverhalte vorsähe. Die Entstehungsgeschichte der Gleitzonenregelung ließe ebenfalls nicht den Schluss zu, dass die Gleitzonenregelung in Fällen von Altersteilzeitarbeit keine Anwendung findet.
Aufgabe der bisherigen Position der Sozialversicherung
Vor diesem Hintergrund entschieden sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, ihre bisherige Position aufzugeben. Verringerte Entgelte im Rahmen der Altersteilzeit sind fortan bis zu einem monatlichen Entgelt von 850 Euro in der Gleitzone und dementsprechend abzurechnen. Diese gilt ab 1. Juli 2019 dann auch für Entgelte bis 1.300 Euro (neuer Übergangsbereich).
Umsetzung im Meldeverfahren erforderlich
Wie so oft müssen Änderungen im Beitragsrecht zunächst im Meldeverfahren nachgezogen werden, bevor die Korrektur in der Abrechnung möglich ist. Derzeit sind bei der Personengruppe 103 (Beschäftigte in Altersteilzeit) die Gleitzonenkennzeichen 1 (Entgelt in der Gleitzone) und 2 (Entgelt innerhalb und außerhalb der Gleitzone) unzulässig.
Änderung zum 1. Juli 2019 beschlossen
In der Besprechung der Spitzenorganisation der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 28. Februar 2019 ist das Verfahren angepasst worden, so dass ab dem 1. Juli 2019 pünktlich zum Start des neuen Übergangsbereichs Meldungen mit der Personengruppe 103 auch mit dem Kennzeichen 1 und 2 gemeldet werden können.
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