Verbesserungen im AAG-Verfahren: Maschinelle Rückmeldung

Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall und bei Beschäftigungsverboten aufgrund einer Schwangerschaft einen Entgeltfortzahlungsanspruch. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber für die Zeit der Mutterschutzfrist einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu gewähren. Diese Kosten werden nach dem Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) auf Antrag von der Krankenkasse erstattet. Wird nur ein Teil des beantragten Betrages überwiesen, erfolgt bislang ein formloses Schreiben der Krankenkasse. Ab dem 1. Januar 2016 soll diese Information von der Krankenkasse unmittelbar in das Entgeltabrechnungsprogramm gemeldet werden.
Gesetzliche Grundlage mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz
Offensichtlich haben insbesondere bei größeren Betrieben die einzelnen Schreiben der Krankenkassen nicht immer sofort den richtigen Empfänger gefunden. Zudem könnte es hilfreich sein, wenn im System des Arbeitgebers die Information über eine nur teilweise Erstattung abgelegt ist. Grund genug für den Gesetzgeber, mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz aus dem AAG-Verfahren ein echtes Dialogverfahren zu machen.
Konzeptionelle Umsetzung
Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie die Abweichung dem Arbeitgeber zu melden. So der Gesetzeswortlaut. Die bloße Übersendung eines Differenzbetrages würde allerdings wenig helfen. Interessant für den Arbeitgeber ist der Grund, warum die Krankenkasse zu einem anderen Ergebnis kommt. Daher sind in dem vorgesehenen Verfahren zahlreiche Abweichungsgründe enthalten, die die Krankenkasse bei der Rückmeldung auswählen kann. Diese spiegeln die in der Praxis häufigsten Gründe für eine anteilige Erstattung wieder.
14 Abweichungsgründe
Abweichungsgründe können ein nicht korrekter Erstattungssatz oder das Abweichen des Erstattungszeitraumes vom Beschäftigungszeitraum sein. Möglich ist auch, dass die U1-Erstattung über der RV-BBG oder für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit beantragt wurde, obwohl der Arbeitnehmer an diesem Tag noch gearbeitet hat. Auch sind Kürzungen wegen des Bezuges einer Entgeltersatzleistung möglich. Darüber hinaus wird es aber Fallkonstellationen geben, die nicht unter die 14 Abweichungsgründe fallen. Hierfür sieht der Rückmeldedatensatz das Kennzeichen „Sonstige“ vor.
Ausbaustufe des neuen Dialogverfahrens
Bei dem neu konzipierten Verfahren entsteht eine Rückmeldung, sofern der Erstattungsbetrag vom Antrag abweicht. Um das Dialogverfahren zu vervollständigen, wäre zu überlegen, ob die Krankenkassen auch in den Fällen, in dem der Antrag in voller Höhe entsprochen wird, eine Rückmeldung abgeben. Zu prüfen wäre auch, ob maschinelle Rückmeldungen möglich sind, sofern ein Antrag vollständig abgewiesen wird. Für derartige Erweiterungen ist allerdings eine gesetzliche Klarstellung im AAG erforderlich.
Zusätzliche Information über den Ansprechpartner
Insbesondere bei größeren Krankenkassen ist es wünschenswert, die Kontaktdaten des für die Antragsbearbeitung zuständigen Mitarbeiters zu erfahren. Diesem Wunsch wurde nun Rechnung getragen. Mit jeder Rückmeldung werden die Telefonnummer und die Email-Adresse des zuständigen Mitarbeiters mitgesandt.
Neue Verfahrensbeschreibung
Die Details zur neuen AAG-Rückmeldung sind in der Verfahrensbeschreibung des GKV-Spitzenverbandes in der Fassung ab dem 1. Januar 2016 enthalten; diese soll im nächsten Monat veröffentlicht werden.
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