Kinderkrankengeld: Verdienstangaben ab 2016 wieder digital
Erst Anfang 2015 mussten Arbeitgeber sich bei Krankengeld wegen Erkrankung eines Kindes an Arbeitnehmer wieder auf ein Meldeverfahren in Papierform einstellen. Jetzt sollen die Verdienstangaben wieder maschinell übermittelt werden: Der Datenaustausch für Entgeltersatzleistungen (DTAEEL) wird ab Januar 2016 in einer neuen Version umgesetzt. Zwar steht die Genehmigung der Bundesministerien noch aus, aber mit gravierenden Änderungen ist nicht zu rechnen. Hier geben wir schon jetzt einen Überblick über die zu erwartenden Änderungen:
Neuausrichtung Kinderkrankengeld
Aufgrund der kurzfristigen Änderung der Berechnungsbasis des Kinderkrankengeldes zum 1.1.2015 war gleichzeitig auch der Datenaustausch für das Kinderkranken- und das Kinderpflegeverletztengeld eingestellt worden. Seit diesem Zeitpunkt müssen die Verdienstangaben wieder auf Papier erstellt und versandt werden. Mit dem neuen Datensatz darf ab dem 1.1.2016 wieder elektronisch gemeldet werden.
Wegfall von Datenbausteinen
War bisher die Meldung des Kinderkrankengeldes besonders umfangreich, so entfallen zukünftig fast 60 Datenfelder je Meldung durch den veränderten Datensatz. Doch leider wirkt sich dies für Arbeitgeber nicht aus. Von den entfallenden Datenfeldern ist nur die Software betroffen. Eine Arbeitserleichterung bei der Personalarbeit liegt nicht vor.
Alle für die Berechnung notwendigen Informationen sind im Datenbaustein "DBFR" enthalten. Wie die Felder zu füllen sind, wird bereits in der aktuellen Kommentierung zum Datensatz ausführlich dargelegt und mit Beispielen versehen.
Weitere Auswirkung der Änderung
In den Beratungen zum neuen Datensatz gab es bereits Rückmeldungen aus der Praxis. Danach stellt sich die Ermittlung des tatsächlich ausgefallenen Brutto/Nettoarbeitsentgeltes im Zeitraum der Freistellung in Fällen mit variablen Entgeltbestandteilen oder schwankenden Einkünften schwieriger dar, als erwartet. Hier wurde den individuellen Regelungen der Arbeitgeber Rechnung getragen: Die bisher auf der Ersatzbescheinigung vorgegebene Definition wurde nochmals angepasst und die Formulierung in Anlehnung an die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umgestellt. Zwar können hierdurch nicht alle Schwierigkeiten beseitigt werden und bedürfen weiterhin einer praktischen Auslegung der Arbeitgeber. Eine weitere Veränderung des neuen Datensatzes würde hier aber nicht weiterhelfen, weil der Datensatz sich an den gesetzlichen Vorgaben orientieren muss.
Verzögerte Meldung und Leistungsgewährung
Alle Verfahrensbeteiligten beschäftigt zudem eine eher unerwartete Auswirkung auf die Versicherten. Durch die Umstellung der Verfahrensweise ist die Meldung der Verdienstangaben durch die Arbeitgeber erst nach erfolgter Entgeltabrechnung möglich. Das führt wiederum zu einer späteren als der bisher üblichen Leistungsgewährung durch die Krankenkassen.
Praxis-Tipp: Arbeitnehmer sollten hier frühzeitig informiert werden: Erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Kürzung des Arbeitsentgeltes kann auch eine Meldung des Arbeitgebers an die Krankenkasse abgegeben werden. Die Kürzung des Entgelts wird in der Regel bei der Entgeltabrechnung ermittelt und diese erfolgt nicht zwingend parallel zum Freistellungszeitraum. Mit einer Krankengeldzahlung kann der Arbeitnehmer damit in der Regel erst im Folgemonat rechnen.
Neuer Datenbaustein für das Ende der Entgeltersatzleistung
Mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz wurde gesetzlich klargestellt, dass zukünftig auch die Dauer der Entgeltersatzleistung an die Arbeitgeber übermittelt werden soll. Hierfür wurde ein neuer Datenbaustein "DBEE" eingeführt. Dieser kann durch den Arbeitgeber mit Meldegrund "42" angefordert kann, wenn
das Ende der Entgeltersatzleistung benötigt wird, um
- eine Überzahlung von Arbeitsentgelt zu vermeiden oder
- um eine Meldung zur Sozialversicherung (z. B. Abmeldung bei Aussteuerung) erstellen zu können.
Der Sozialversicherungsträger übermittelt daraufhin mit Meldegrund "62" das Ende der Entgeltersatzleistung und gibt Anhaltspunkte für den Grund der Beendigung. So wird z. B. unterschieden, ob die Leistung wegen einer Aussteuerung oder wegen des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente endete.
Weitergehende fachliche Anpassungen
Bei der Wiedereinführung des Datenaustausches für das Kinderkrankengeld wurden im Datensatz auch weitere fachliche Anpassungen vorgenommen. So wird zukünftig
- auf die Datenfelder zu den ABM-Maßnahmen verzichtet,
- die Abfrage des Beendigungsgrundes eines Beschäftigung erweitert und
- weitere Schlüsselzahlen für die Rückantwort der Krankenkasse bei der Beurteilung einer Vorerkrankung eingeführt, um bisher notwendige Rückfragen der Arbeitgeber zu vermeiden.
Weiterer Ausblick
Durch die neue Version des Datensatzes werden viele Probleme beseitigt. Trotzdem existieren weitere Optimierungsmöglichkeiten. Diese bedürfen aber einer zeitlich ausreichend und guter Vorarbeit. Die Version 8 wird deshalb sicherlich nicht die letzte Fassung des Datensatzes gewesen sein.
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