Dreimonatsfrist gilt auch für Leiharbeitnehmer
Der steuerfreie Arbeitgeberersatz bzw. der Werbungskostenabzug von Verpflegungspauschalen (derzeit 6, 12 bzw. 24 EUR je nach Abwesenheitsdauer) ist nach dem Einkommensteuergesetz auf die ersten drei Monate der Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.
Keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden
Im Urteilsfall war der Kläger als Hafenarbeiter beschäftigt und wurde von seinem Arbeitgeber an mehreren in Häfen tätigen Unternehmen überlassen. Der Arbeitnehmer kehrte täglich an seinen Wohnort zurück; jeweils am Ende eines Arbeitstags erfuhr er telefonisch den Einsatzort und die Einsatzzeit für den nächsten Arbeitstag.
Leiharbeitnehmer kommen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs typischerweise weder an einer regelmäßigen Arbeitsstätte noch an einem Tätigkeitsmittelpunkt zum Einsatz. Ein steuerfreier Spesenersatz durch den Arbeitgeber bzw. ein Abzug erwerbsbedingter Verpflegungsmehraufwendungen in der Steuererklärung sind damit grundsätzlich möglich.
Auch im Urteilsfall war der Mitarbeiter an jeweils verschiedenen Orten bei jeweils unterschiedlichen Kunden seines Arbeitgebers tätig. In den drei Streitjahren waren die Einsätze auf insgesamt nur fünf Einsatzstellen beschränkt, an denen der Mitarbeiter teilweise länger als drei Monate tätig war.
Kein Verpflegungsmehraufwand nach Ablauf der Dreimonatsfrist
Mit Ablauf der Dreimonatsfrist endet aber nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs auch der steuerliche Spesenansatz. Die Dreimonatsfrist an der einzelnen Tätigkeitsstätte gilt grundsätzlich für alle Formen einer Auswärtstätigkeit - einschließlich der Einsatzwechseltätigkeit. Lediglich Fahrtätigkeiten sind ausgenommen, z. B. auf einem Lkw oder Schiff (vgl. BFH-Urteil vom 24.2.2011, VI R 66/10).
Insoweit gilt für Leiharbeitnehmer nichts anderes als für andere Arbeitnehmer, die sich auf Auswärtstätigkeit befinden, indem sie bei Kunden ihres Arbeitgebers tätig werden.
(BFH, Urteil vom 15.5.2013, VI R 41/12, veröffentlicht am 24.7.2013)
Hinweis |
Auch nach der Reisekostenreform 2014 ist der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt. |
Erst nach einer mindestens vierwöchigen Unterbrechung beginnt eine neue Dienstreise und damit eine neue Dreimonatsfrist.
Ausnahmeregelung beachten
Allerdings wird die Dreimonatsfrist – heute wie in Zukunft - nicht angewendet, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird.
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auf wikipedia ist es nicht klar beschrieben bzw. widersprüchlich zu anderen Quellen zu verstehen:
Bei mehrtätigen ausw. Einsätzen und täglicher Heimfahrt (Anreise- = Abreisetag, keine Übernachtung) kann jeden Tag 12 EUR VMA geltend gemacht werden?
die richtige Antwort muss hier lauten: Es kommt darauf an!
Grundsätzlich gilt bei eintägigen Reisen, dass eine Pauschale von 12 EUR bereits bei einer Mindestabwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden gewährt wird.
Detaillierte Infos zum neuen Reisekostenrecht 2014 finden Sie auf unseren News-Portalen und in unseren Produkten.
Freundlich grüßt Sie aus Freiburg
Robert Stauder
-Fachredaktion Lohnsteuerrecht-