Der Abschlussbericht zur OMS-Machbarkeitsstudie, der Anfang des Jahres vom Arbeitsministerium veröffentlich wurde, enthielt viele Verbesserungsvorschläge zum Meldeverfahren. Die Politik hat daraus ein erstes Gesetzespaket geschnürt und wird mit dem "5. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" einige Ideen umsetzen. Das Gesetz wird derzeit als Referentenentwurf mit den Sozialpartnern abgestimmt. Inkrafttreten sollen die OMS-Verbesserungen bis spätestens Ende 2015.
OMS Verbesserung zur Abfrage einer Versicherungsnummer
Ein technischer Luxus, der mit der Abschaffung des ELENA-Verfahrens seinerzeit aus dem Gesetz gestrichen wurde und nun wieder aufgegriffen werden soll. Arbeitgeber und Steuerberater können vor Abgabe der Anmeldung unmittelbar bei der Datenstelle der Rentenversicherung in einem technischen Abrufverfahren die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers abrufen. Dies erübrigt Rückfragen beim Arbeitnehmer und spart damit Zeit.
Durch OMS neu geregelt: Maschinelle Anforderung von Gesonderten Meldungen
Seit dem 1.1.2008 besteht die Möglichkeit, bei einem Rentenantrag des Arbeitnehmers den Zeitraum seit der letzten Entgeltmeldung gesondert zu melden. Dadurch müssen die Arbeitsentgelte nicht mehr auf einem Vordruck bescheinigt werden. Allerdings wird diese gesonderte Meldung seither von den Rentenversicherungsträgern nicht maschinell, sondern mit einem Vordruck von dem Arbeitgeber angefordert – ein klassischer Medienbruch. Mit dem Gesetz wird klargestellt, dass die Anforderung der Gesonderten Meldung ausschließlich maschinell zu erfolgen hat.
OMS zum RV-BEA Verfahren
Mit der verheißungsvollen Abkürzung „BEA“ (Bescheinigungen Elektronisch Annehmen) ist das seit diesem Jahr gestartete Verfahren gemeint, mit dem über einige Entgeltabrechnungsprogramme die bestehenden Entgeltbescheinigungen an die Bundesagentur für Arbeit maschinell übermittelt werden können.
Dies soll künftig auch mit den Rentenversicherungsträgern möglich sein. Im Rahmen der jährlichen Anpassung der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten werden Arbeitgeber regelmäßig aufgefordert, entsprechende Entgeltbescheinigungen auszufüllen. Diese Vordrucke sollen künftig in einem RV-BEA-Verfahren aus dem Entgeltabrechnungsprogramm an die Deutsche Rentenversicherung per Datenübertragung übermittelt werden können.
Erweiterung der Stornomeldung um Kennzeichen Beitragserstattungen
Erfolgt eine Beitragserstattung durch die Krankenkasse, ist die bereits abgegebene Entgeltmeldung zu stornieren (und ggf. mit einem verminderten Arbeitsentgelt neu zu melden). Zur besseren Transparenz wurde im OMS-Projekt vorgeschlagen, dass Krankenkassen dem zuständigen Rentenversicherungsträger eine maschinelle Kontrollmeldung zukommen lassen, soweit der Arbeitgeber ordnungsgemäß die Meldekorrektur vorgenommen hat. Diese Information erfolgt bislang ausschließlich in Papierform. Vor einem Dialogverfahren zwischen rund 130 Krankenkassen und 16 Rentenversicherungsträger hatte man dann doch zu viel Respekt. Im Sinne der Empfehlung aus dem OMS-Projekt soll vielmehr die Stornierungsmeldung um ein Kennzeichen erweitert werden. Dadurch erkennt die Krankenkasse und der Rentenversicherungsträger, dass die Stornierung aus Anlass der Beitragserstattung erfolgt.