Wiedereingliederung: Wer zahlt?
Kann ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer nach ärztlicher Einschätzung langsam an die Aufnahme der Beschäftigung herangeführt werden, kommt eine stufenweise Wiedereingliederung in Betracht. Sie soll den Übergang zur vollen Berufstätigkeit erleichtern. Dabei bleibt der Arbeitnehmer zunächst arbeitsunfähig.
Stufenweise Wiedereingliederung: Belastungsfähigkeit inhaltlich und zeitlich definiert
Der behandelnde Arzt gibt an, welche arbeitsbedingten Belastungen für eine Übergangszeit vermieden werden sollen. Dazu gehört häufig, dass die tägliche Arbeitszeit entsprechend der vorhandenen Belastbarkeit verkürzt wird. Im Rahmen eines Eingliederungsplans wird die Arbeitszeit und -belastung ggf. beginnend mit nur wenigen Stunden täglich schrittweise bis zur vollen Arbeitszeit erhöht.
Volle Arbeitszeit = volle Arbeitsleistung?
In der Praxis entsteht häufig Unsicherheit darüber, ob in der letzten Phase der Wiedereingliederung, die häufig mit der vollen, vertraglich vereinbarten Arbeitszeit durchgeführt wird, ein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Dabei wird allerdings übersehen, dass nicht der zeitliche Arbeitsumfang allein eine Wiedereingliederung kennzeichnet. Denn mit dem Arbeitgeber wird ebenfalls abgestimmt, welche Tätigkeiten in welchem Umfang wann wieder aufgenommen werden können.
Anspruch auf Krankengeld bei Wiedereingliederung: Entscheidend ist die Arbeitsunfähigkeit
Entscheidend für die Frage, ob in dieser Phase der Widereingliederung (noch) Anspruch auf Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld besteht, ist letztlich allein die (weiter)bestehende Arbeitsunfähigkeit. Den Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass der Versicherte seine bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit ausüben kann.
Dem Arbeitnehmer steht daher bei der stufenweisen Wiedereingliederung weiterhin eine Entgeltersatzleistung zu, solange die Arbeitsunfähigkeit andauert.
Gehalt bei Wiedereingliederung: Teil-Arbeitsentgelt wird auf Entgeltersatzleistung angerechnet
Da der Arbeitnehmer im Wiedereingliederungsverfahren nicht die geschuldete Arbeitsleistung erbringt und wegen seiner Arbeitsunfähigkeit auch gar nicht im vereinbarten Umfang erbringen kann, besteht kein Anspruch auf Entgelt für die geleistete Tätigkeit (BAG, Urteil v. 29.1.1992, 5 AZR 37/91). Zahlt der Arbeitgeber jedoch freiwillig ein Teil-Arbeitsentgelt, wird die Entgeltersatzleistung gekürzt.
Rolle von Betriebsarzt und MDK
Der Arzt ist angehalten, auf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Art und Umfang einer möglichen Tätigkeit anzugeben (§ 74 SGB V). Verläuft die Wiedereingliederung nicht wie erhofft und ist der Arbeitnehmer nach dem Eindruck des Arbeitgebers noch nicht zur vollinhaltlichen Arbeitsleistung - wie vor der Arbeitsunfähigkeit - in der Lage, kann sich der Arbeitgeber an die Krankenkasse wenden. Unterstützung kann ggf. auch der Betriebsarzt leisten. Die Krankenkasse kann ggf. eine gutachterliche Stellungnahme durch den Medizinischen Dienst (MDK) veranlassen.
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