Zahlstellen-Meldeverfahren: Reduzierung der Meldungen

Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz ist dem Zahlstellen-Meldeverfahren eine Schlankheitskur verordnet worden. Durch die Aufgabe der obligatorischen VB-max-Meldungen fällt ein Großteil der Krankenkassenmeldungen ab dem kommenden Jahr weg.

Mittlerweile hat sich das Zahlstellen-Meldeverfahren etabliert, große Diskrepanzen gehören der Vergangenheit an. Nach wie vor leidet das Verfahren jedoch an einem riesigen Meldevolumen. Ursache sind die Meldungen der Krankenkassen über den "maximal beitragspflichtigen Versorgungsbezug" (VBmax). Bemerkenswert ist, dass diese Meldungen in aller Regel niemand braucht. Um das Verfahren zu verschlanken, erfolgt ab dem 1. Januar 2017 die Angabe nur noch in den Fällen, in denen der VBmax tatsächlich Anwendung findet.

Was ist ein VBmax und wozu benötigt ihn die Zahlstelle?

Beiträge aus Einnahmen sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu zahlen. Damit vom Versorgungsbezug nicht zu viel Beiträge einbehalten werden, erhält die Zahlstelle von der Krankenkasse die Differenz zwischen dem Betrag der gesetzlichen Rente und der BBG als VBmax. Nur bis zu diesem Betrag ist der Versorgungsbezug beitragspflichtig.

Riesiges Meldevolumen und minimale Anwendungsfälle erfordern Anpassung

Diese VBmax-Meldungen sind für die Zahlstelle hilfreich, sofern die Rente und der Versorgungsbezug die BBG überschreiten. Hiervon sind nach Schätzungen des GKV-Spitzenverbandes jedoch nur ca. 2 % der 6,25 Mio. Versorgungsbezieher betroffen. Trotzdem müssen Krankenkassen nach geltendem Recht für jeden Versorgungsbezieher eine VBmax-Meldungen abgeben, sofern sich der Wert ändert. Dies ist jeweils zum 1. Januar (Anpassung der BBG) und zum 1. Juli (Anpassung des Rentenbetrages) der Fall. In Summe sind das jedes Jahr über 12 Mio. Meldungen, die nicht erforderlich sind.

VBmax-Meldungen nur bei tatsächlicher Anwendung

Künftig prüft die Krankenkasse, ob der Versorgungsbezug mit dem Rentenbetrag die BBG überschreitet. Nur in diesen Fällen erfolgt eine VBmax-Meldung. Viele Zahlstellen werden daher ab dem kommenden Jahr sehr viel weniger Meldungen von den Krankenkassen erhalten.

Zusätzliche Meldung zu Beginn der neuen Logik im Januar 2017

Damit in den Fällen, in denen keine VBmax-Meldungen mehr erfolgen, ein einheitlicher Wert von 0,00 EUR in den Beständen der Zahlstelle sichergestellt ist, setzen die Krankenkassen im Januar 2017 nochmals eine Änderungsmeldung mit dem VBmax-Wert 0,00 EUR ab.

Wichtig: Diese Meldung kommt in Kombination mit dem Kennzeichen Beitragsabführungspflicht "ja" und bedeutet: keine Anwendung des VBmax (Versorgungsbezug ist in voller Höhe beitragspflichtig). Zur Abgrenzung hierzu wird in den Fällen, in denen zum Beispiel aufgrund von mehreren Versorgungsbezügen der VBmax bei einem Versorgungsbezug tatsächlich 0,00 EUR beträgt, die Angabe zur Beitragsabführungspflicht verneint. Dies bedeutet: Der Versorgungbezug ist nicht beitragspflichtig.

Auswirkungen bei rückwirkenden Korrekturen von Meldungen der Krankenkassen

Ergeben sich rückwirkende Änderungen in den Meldungen der Krankenkassen vor dem 1. Januar 2017, die ausschließlich den VBmax betreffen, erfolgen keine Stornierungs- und Neumeldungen durch die Krankenkassen, sofern der VBmax keine Anwendung findet. Sofern hingegen die rückwirkenden Änderungen nicht nur den VBmax betreffen, erfolgt eine Stornierung und Neumeldung durch die Krankenkasse. Hierbei wird in den Neumeldungen im Feld VBmax der Wert 0,00 angegeben, sofern der VBmax keine Anwendung findet.


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