Zusatzversorgung der Steinmetze auch für Restauratoren?

Welche Unterschiede gibt es bei der Tätigkeit von Stein-Restauratoren(innen), die an historischen Bauwerken und Objekten arbeiten? Diese Frage kann für selbstständige Restauratoren von erheblicher Bedeutung sein. Die Antwort kommt vom Hessischen Landesarbeitsgericht.

Handwerksbetriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks müssen nach einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für ihre Beschäftigten Pflichtbeiträge zur Finanzierung einer Zusatzrente und der Berufsausbildung zahlen. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für solche Rechtsfragen folgt daraus, dass die Leistungen und Beitragspflichten der Branche tariflich geregelt sind. Zu entscheiden ist, wie der Tarifvertrag zu verstehen und anzuwenden ist.

ZVK: Selbstständiger Restaurator wehrt sich gegen Beitragspflicht

Der beklagte Restaurator hat ein Fachhochschulstudium abgeschlossen und führt einen Betrieb. Mit diesem übernimmt er Restaurierungen, zum Beispiel an historischen Denkmälern und Steinobjekten. Er wehrt sich gegen eine Beitragspflicht gegenüber der ZVK, denn er führe keinen gewerblichen Betrieb, sondern übe einen freien Beruf aus. Dafür sei er durch eine akademische Ausbildung qualifiziert. Die klagende Einzugsstelle hält dagegen, dass sich auch Inhaber und Mitarbeiter von Handwerksbetrieben auf anspruchsvolle Restaurierungsarbeiten spezialisieren können.

Wann Restauratoren nicht den Tarifverträgen für Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk unterliegen

Das LAG hat entschieden, dass ein Restaurator mit akademischer Ausbildung mit seinem Betrieb nicht den Tarifverträgen für Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk unterfällt, wenn die Tätigkeiten durch eine wissenschaftlich-kunsthistorische Herangehens- und Arbeitsweise geprägt sind. Daher muss der beklagte Restaurator keine Auskünfte über den Verdienst seiner Beschäftigten geben und keine Beiträge abführen.

Hinweis: Hess. LAG, Urteil v. 10.5.2019, 10 Sa 275/18 SK, Vorinstanz: Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil v. 15.11.2017, 7 Ca 608/16 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde zugelassen.
 

Hessisches LAG

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