Arbeitseinkommen kann der Arbeitnehmer an einen seiner Gläubiger abtreten, um damit eine diesem gegenüber bestehende Verbindlichkeit (z. B. eine Kaufpreisforderung, eine Schadensersatzforderung) zu erfüllen (Abtretung erfüllungshalber). Eine solche Abtretung ist nicht grundsätzlich nichtig (z. B. wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB). Sie kann aber von anderen Gläubigern des Arbeitnehmers u. U. nach Maßgabe des Gesetzes betr. die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz) angefochten werden.[1] Wenn – und soweit – das abgetretene Arbeitseinkommen an den Neugläubiger gezahlt wird, erlischt damit zugleich das Schuldverhältnis über die mit der Abtretung gedeckte Verbindlichkeit.[2]

[1] Dazu BGH, Urteil v. 9.11.1955, IV ZR 196/54, BGHZ 19 S. 12, NJW 1956 S. 337.

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