Der Umgang mit Sonderzahlungen während der Freistellungsphase ist Gegenstand einiger aktueller Entscheidungen des BAG.
So ist beispielsweise der tarifvertragliche Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase ihrer Altersteilzeit von der Zahlung von einer Inflationsausgleichsprämie unwirksam. Der Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit durch § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Danach darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern aufgrund der Freistellung in der Altersteilzeit gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten ließ sich im entschiedenen Fall nicht herleiten.
Die Auslegung tarifvertraglicher Bestimmungen kann dazu führen, dass Arbeitnehmer, die sich zum Stichtag für die Auszahlung einer tarifvertraglichen Jahressonderzahlung und einer Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befinden, die Auszahlung der Prämie verlangen können. Die Höhe der Corona-Sonderzahlung für Altersteilzeitarbeitnehmer bestimmt sich nach den tarifvertraglichen Regelungen, dabei nach dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit, an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Bei der Berechnung der tarifvertraglichen Jahressonderzuwendung stellen sowohl der Wechsel vom Vollzeitarbeitsverhältnis in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis als auch der Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit Einschnitte dar, die eine Berechnung der tarifvertraglichen Jahressonderzuwendung aus § 20 Abs. 1 TVöD/VKA nach Zeitabschnitten erforderlich machen.
Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell ist zur Bestimmung der Höhe einer Corona-Sonderzahlung nach § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29.11.2021 (TdL) der Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zugrunde zu legen. Dabei gilt für die gesamte Zeit im Blockmodell eine einheitliche Teilzeitquote, auch wenn die Arbeitszeit in der Anspar- und der Freistellungsphase ungleichmäßig verteilt ist.