Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostentragungspflicht des Prozessbevollmächtigten
Orientierungssatz
Normenkette
ZPO §§ 89, 91-92, 97, 99, 240, 249, 516; InsO § 117
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Kammern Mannheim) vom 23. November 2004 – 16 Sa 68/04 – aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Kammern Mannheim) – 16 Sa 68/04 – hat die Beklagte als Insolvenzschuldnerin zu tragen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass ihr als Prozessbevollmächtigte der Beklagten persönlich die Kostentragungspflicht für das Berufungsverfahren auferlegt wurde.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Betriebsübergang geltend gemacht. Er hat erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht obsiegt. In diesem Verfahren wurde die Beklagte durch die Kanzlei, der auch die Beschwerdeführerin angehört, vertreten. Der Kontakt zwischen dieser Kanzlei und der Beklagten geschah auf Seiten der Kanzlei durch die Beschwerdeführerin, auf Seiten der Beklagten durch den für diese tätigen Herrn J… D… S… Ende Juni 2004 gab dieser der Beschwerdeführerin den Auftrag, in dem vorliegenden und elf gleich gelagerten Verfahren für die Beklagte Berufung einzulegen. Das tat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 1. Juli 2004, der am selben Tag um 17.00 Uhr beim Landesarbeitsgericht einging.
Bereits am 12. Mai 2004 wurde Herr Rechtsanwalt T… H… zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Beklagten bestellt, ohne dass ihr indes ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde. Verfügungen sollten der Beklagten nach dem Beschluss aber nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters möglich sein. Der Beschluss war der Beschwerdeführerin spätestens seit dem 19. Mai 2004 bekannt. Am 1. Juli 2004, dem Tag der Berufungseinlegung, eröffnete das Amtsgericht Heidelberg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten und bestellte Rechtsanwalt T… H… zum Insolvenzverwalter. Als Uhrzeit der Eröffnung war in dem Beschluss 8.00 Uhr angegeben.
Nachdem dem Landesarbeitsgericht die Insolvenzeröffnung bekannt gegeben worden war, hat der Insolvenzverwalter erklärt, im Verfahren keine Erklärungen abzugeben, insbesondere das Verfahren nicht aufnehmen zu wollen. Eine Aufnahme erfolgte auch nicht durch den Kläger. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2004 erklärte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin, der derselben Kanzlei wie diese angehört, gegenüber dem Landesarbeitsgericht Folgendes:
“Die Berufung nehmen wir hiermit für die Beklagte/Berufungsklägerin zurück, soweit das Gericht uns auch ohne Legitimation des Insolvenzverwalters hierzu als berechtigt erkennt.”
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesarbeitsgericht der Beschwerdeführerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt sie die Aufhebung dieses Beschlusses.
B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Außerdem sind der Beklagten von Amts wegen die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft.
Dem steht § 99 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Zwar ist nach dieser Regelung die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Diese Bestimmung ist indes auf Kostenentscheidungen zwischen den Parteien eines Rechtsstreits zugeschnitten und gilt nicht, wenn – wie hier durch den angefochtenen Beschluss – diese Kosten einem Dritten auferlegt werden (BGH 24. Juni 1987 – IVb ZR 5/86 – NJW 1988, 49).
Es ist nicht zu prüfen, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Das ist nach § 567 Abs. 2 ZPO zwar Voraussetzung für eine Beschwerde gegen Entscheidungen über die Kosten. Diese Regelung gilt jedoch nicht im Verfahren der Rechtsbeschwerde.
II. Der Kostenentscheidung durch das Landesarbeitsgericht und ihrer Überprüfung durch den Senat steht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen.
Nach § 240 ZPO wird ein gerichtliches Verfahren, das die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird. Das arbeitsgerichtliche Verfahren, mit dem der Kläger vermögensrechtliche Rechtspositionen geltend machte, betraf die Insolvenzmasse (§ 80 Abs. 1 InsO). Die Beklagte konnte deshalb nicht mehr mit Wirkung für die Gegenpartei Berufung einlegen (§ 249 ZPO).
Die Eröffnung der Insolvenz hatte zusätzlich nach § 117 Abs. 1 InsO die Folge, dass die der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht der Beklagten erlosch. Diese Bestimmung ist auch auf Prozessvollmachten anwendbar (BGH 14. Mai 1998 – IX ZR 256/96 – BB 1998, 2177 mwN).
Es bleiben aber gerichtliche Entscheidungen über die Wirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens trotzdem möglich (vgl. bereits RG 24. Juni 1886 – IIIa. 18/86 – RGZ 16, 358 für die Beschwerde hinsichtlich der Entscheidung über die Unterbrechung). Das gilt auch für sonstige, die prozessualen Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf anhängige Verfahren betreffende gerichtliche Entscheidungen unabhängig von einer Unterbrechung nach § 240 ZPO. Die diesbezüglichen Folgen des Erlöschens der Vollmacht der Beschwerdeführerin können daher ebenso geklärt werden.
III. Die Beschwerdeführerin dringt mit der Rechtsbeschwerde durch. Sie hat unter keinem Gesichtspunkt die Kosten des Verfahrens zu tragen.
1. Das Berufungsverfahren wurde durch eine namens der Beschwerdeführerin und nicht namens der Beklagten erklärte wirksame Berufungsrücknahme beendet. Trotzdem folgt die Kostentragungspflicht nicht aus § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO, nach dem die Zurücknahme der Berufung die Verpflichtung zur Folge hat, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.
a) Allerdings ist die Berufung zurückgenommen worden. Dem steht nicht entgegen, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Berufung “für die Beklagte/Berufungsklägerin” zurückgenommen hat. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Beklagte ist durch die Berufungseinlegung Prozesspartei auch des Berufungsverfahrens, also Berufungsklägerin geworden. Ebenso wie eine prozessunfähige Partei auf Grund einer von ihr erteilten, unwirksamen Vollmacht Prozesspartei werden kann (BGH 4. März 1993 – V ZB 5/93 – BGHZ 121, 397), kann dies auch eine Partei, wenn die von ihr erteilte Prozessvollmacht – wie hier – aus sonstigen Gründen erlischt. Auch die Insolvenz steht der Parteistellung der Beklagten nicht von vornherein entgegen, da zumindest faktisch in ihrem Namen die Rechtsmittelinstanz angerufen und somit der Prozess weitergeführt wurde.
Der Prozessbevollmächtigte und Kanzleikollege der Beschwerdeführerin konnte die Berufung aber nicht für die Berufungsklägerin handelnd zurücknehmen. Die von der Berufungsklägerin erteilte Prozessvollmacht war – wie dargelegt – durch die Insolvenzeröffnung erloschen. Der Insolvenzverwalter hat nie eine Prozessvollmacht erteilt.
Aus der Erklärung über die Berufungsrücknahme ergibt sich jedoch, dass der Kanzleikollege der Beschwerdeführerin die Folgen einer offensichtlich unzulässig eingelegten Berufung möglichst beseitigen wollte. Das konnte er, indem er für die Beschwerdeführerin, die als vollmachtlose Vertreterin gehandelt hat, die Berufung zurücknahm (vgl. BFH 22. Mai 1979 – VII B 10/79 – BFHE 128, 24). Dass er als Kanzleikollege insofern vertretungsbefugt war, kann ohne weiteres angenommen werden. Auch die Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) steht dem nicht entgegen, da die Aufnahme nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften weiter möglich bleibt und die Berufungsfrist nicht läuft (§ 249 Abs. 1 ZPO).
b) Dennoch liegen die Voraussetzungen des § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht vor. Soweit dort die Zurücknahme der Berufung geregelt ist, ist dies im Zusammenhang mit Abs. 1 des § 516 ZPO zu sehen. Diese Bestimmung regelt nur die Möglichkeit für den Berufungskläger, die Berufung zurückzunehmen. Eine Zurücknahme der Berufung namens der Berufungsklägerin ist aber gerade nicht erfolgt.
2. Eine Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht aus § 89 ZPO. Das ist unabhängig von der Frage, ob diese Regelung für die Rechtsmittelinstanz überhaupt anwendbar ist.
Nach Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift ist jemand, der ua. als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht einstweilen zur Prozessführung zugelassen wurde, zum Ersatz der den Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen, wenn er bis zum Erlass eines Endurteils die Genehmigung der Prozessführung nicht beigebracht hat.
Die Bestimmung setzt voraus, dass ein vollmachtloser Vertreter vom Gericht vorläufig zur Prozessführung zugelassen wurde. Dass ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen. Im Übrigen regelt die Bestimmung nicht die Kostentragungspflicht, sondern lediglich die Pflicht, die dem Gegner durch die vorläufige Zulassung entstandenen Kosten zu tragen (vgl. BAG 4. Februar 2003 – 2 AZB 62/02 – AP ZPO § 89 Nr. 2 = EzA ZPO 2002 § 89 Nr. 1).
3. Schließlich hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens auch nicht in entsprechender Anwendung der §§ 91, 97 ZPO nach dem Veranlasserprinzip zu tragen.
a) Die genannten Vorschriften beruhen auf dem Gedanken, dass die unterlegene Partei den Rechtsstreit verursacht hat. Hat die Partei im Falle des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung – ausnahmsweise – den Prozess nicht eingeleitet, so sind sie entsprechend anzuwenden. Daraus folgt, dass die Kosten demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen sind, der sie verursacht und der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat – “Veranlasserprinzip”. Dies kann der vollmachtlose Vertreter sein. Voraussetzung ist, dass er den Mangel der Vollmacht kennt. Die Frage, ob er den Mangel der Vollmacht hätte bemerken können, ist für die Kostenverteilung unerheblich. Handelt es sich bei dem Vertreter um einen Rechtsanwalt, würde eine weitergehende Auferlegung des Kostenrisikos der Stellung des Rechtsanwalts im Prozess nicht gerecht (vgl. zum Ganzen BGH 4. März 1993 – V ZB 5/93 – BGHZ 121, 397).
b) Diese Prinzipien sind hier anwendbar, weil – wie dargelegt – die Beschwerdeführerin zur Einlegung der Berufung zum Zeitpunkt der Einlegung nicht mehr bevollmächtigt war. Sie führen aber nicht zu ihrer Verpflichtung, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Nach den für den Senat bindenden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 iVm. § 559 ZPO) Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der Insolvenzeröffnung, als die Berufungsschrift beim Landesarbeitsgericht einging. Darauf, ob die Beschwerdeführerin den Mangel ihrer Vollmacht hätte bemerken können, kommt es nicht an.
IV. Nachdem durch die Beschwerde die Kostenentscheidung über das Berufungsverfahren in die Rechtsbeschwerdeinstanz gelangt ist, hat der Senat nach dem in § 308 Abs. 2 ZPO niedergelegten Rechtsgrundsatz auch ohne förmlichen Antrag über die Pflicht, die Prozesskosten zu tragen, zu entscheiden. Diese Pflicht trifft die Beklagte. Die Kostenforderungen haben den Rang einer Insolvenzforderung.
1. Eine Haftung des Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes (dazu BAG 17. Januar 2002 – 2 AZR 57/01 – EzA KSchG nF § 4 Nr. 62) und damit der Insolvenzmasse kommt nicht in Betracht.
Eine Kostentragungspflicht nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen scheidet schon deshalb aus, weil das unterbrochene Verfahren nicht – wie es § 240 Satz 1 ZPO verlangt – nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften (§§ 85 und 86 InsO) wieder aufgenommen wurde. Der Insolvenzverwalter hat die Einlegung der Berufung auch nicht nach den genannten Grundsätzen des Veranlasserprinzips verursacht. Er hat vielmehr bewusst keinerlei kostenerhöhende Prozesshandlungen vorgenommen. Mit der Berufungseinlegung durch die Beschwerdeführerin hatte er nichts zu tun. Damit scheidet auch eine Haftung der Masse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf Grund von Handlungen des Insolvenzverwalters aus.
2. Ebenso wenig haftet Herr J… D… S….
Allerdings hat er den Auftrag zur Einlegung der Berufung gegeben, diese also veranlasst. Trotzdem greifen die erwähnten Grundsätze des Veranlasserprinzips in entsprechender Anwendung der §§ 91, 97 ZPO nicht zu seinen Lasten. Als Herr S… den Auftrag zur Berufungseinlegung gab, handelte er ersichtlich noch für die Beklagte. Es ist davon auszugehen, dass er insoweit auch bevollmächtigt war. Seine Vollmacht erlosch nach § 117 Abs. 1 InsO erst mit der Insolvenzeröffnung und war daher Ende Juni, als er den Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilte, noch in Kraft. Seine Handlungen sind nicht ihm, sondern der von ihm vertretenen Beklagten zuzurechnen. Das gilt auch, soweit er – wie hier – unnötige Kosten im Berufungsverfahren verursacht hat.
Auch die Bestellung des späteren Insolvenzverwalters zum vorläufigen Insolvenzverwalter stand der Vertretungsbefugnis des Herrn S… für die Beklagte nicht entgegen. Soweit im Eröffnungsbeschluss Verfügungen über das Vermögen der späteren Insolvenzschuldnerin von der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters abhängig gemacht wurden, betrifft dies nicht die Berechtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln. Darin ist keine Verfügung über Vermögensgegenstände zu sehen; die Einlegung von Rechtsmitteln dient vielmehr der Sicherung – vermeintlicher – Rechtspositionen.
3. Damit verbleibt die Beklagte, der das Verhalten von Herrn S… zuzurechnen ist, als Verursacher des Berufungsverfahrens. Sie hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Da eine Haftung der Masse – wie dargelegt – nicht in Betracht kommt, trifft sie diese Verpflichtung als Insolvenzschuldnerin. Das kann der Senat aussprechen. Das Verfahren betrifft die Regelung der Kostentragungspflicht in Form einer Kostengrundentscheidung. Es geht hier nicht um die Entscheidung über konkrete Kostenforderungen. Schon aus diesem Grunde muss der Kostenentscheidung keine Anmeldung zur Tabelle (§§ 87, 174 ff. InsO) vorausgehen.
Dass die Kostenforderungen im Ergebnis möglicherweise nicht vollständig befriedigt werden können, steht dem nicht entgegen. Dieses Risiko ist bei einer Insolvenzeröffnung nicht auszuschließen. Dass es sich hier auf der Basis von Vorgängen, die nach Insolvenzeröffnung liegen, verwirklicht, ist allein den besonderen Umständen des Einzelfalles geschuldet.
V. Eine Kostenentscheidung entfällt, weil es keine prozessrechtliche Bestimmung gibt, die eine Pflicht zur Kostentragung auslöst. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht angefallen, da die Voraussetzungen der Nrn. 8620 und 8621 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht erfüllt sind.
Eine gesetzliche Pflicht zur Tragung von Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der von der Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren betroffenen Personen besteht nicht. Das Beschwerdeverfahren richtete sich gegen die Entscheidung von Amts wegen über die Kosten des Berufungsverfahrens und damit nicht gegen bestimmte andere Personen, sondern allein gegen das Landesarbeitsgericht (vgl. BGH 24. Juni 1987 – IVb ZR 5/86 – NJW 1988, 49). Die gesetzlichen Regeln über die Kostentragungspflicht (§§ 91 ff. ZPO) setzen aber voraus, dass eine Partei gegenüber der anderen ganz oder teilweise obsiegt hat. Sie sind nicht anwendbar, wenn die von der Rechtsmittelentscheidung betroffenen Personen gerade kein Verfahren gegeneinander geführt haben, sondern – wie hier – von einer amtswegigen Entscheidung betroffen werden.
Unterschriften
Reinecke, Breinlinger, Zwanziger
Fundstellen
Haufe-Index 1410676 |
DB 2005, 2032 |