OFD Magdeburg, Verfügung v. 26.8.2005, S 2331 - 25 - St 226
1. Rechtslage vor dem 1.1.2005
Nach § 4 Abs. 2 und 3 Fleischbeschauungsgesetz und § 22a Abs. 2 Fleischhygienegesetz – FIHG – sind für die Fleischuntersuchung Beamte oder haupt- oder nebenberufliche Angestellte einzusetzen.
Aufgrund der ab 1.1.1969 geltenden Neufassung des § 4 Fleischbeschauungsgesetz traten in den alten Bundesländern mit Wirkung ab 1.4.1969 Tarifverträge in Kraft, die die Rechtsverhältnisse der
- nicht vollbeschäftigten Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer in öffentlichen Schlachthöfen und der
- Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer außerhalb öffentlicher Schlachthöfe
regeln.
Da diese Tarifverträge im Wesentlichen Merkmale aufweisen, die für die Annahme einer unselbstständigen Tätigkeit sprechen, haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder entschieden, dass bei Arbeitsverträgen, die auf der Grundlage der Tarifverträge abgeschlossen sind, davon ausgegangen werden kann, dass die vorgenannten Personen hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG sind (BMF-Schreiben vom 11.5.1970, IV A 2 – S 7105 – 2/70, UR 1970 S. 155). Die Vergütung unterliegt in diesen Fällen nicht der Umsatzsteuer.
In den neuen Bundesländern sind die Tarifverträge für diese Berufsgruppen am 1.1.1995 in Kraft getreten, z.B. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe – TV Ang-O aöS. Erst ab diesem Zeitpunkt kann daher für Sachsen-Anhalt „voll inhaltlich” auf die Regelungen des BMF-Schreibens zurückgegriffen werden.
Sind die Vereinbarungen nicht auf der Grundlage von Tarifverträgen getroffen worden, ist für die Beurteilung, ob die Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausgeübt wird, nach BFH-Rechtsprechung das Gesamtbild der Berufsstellung einer natürlichen Person maßgebend.
2. Rechtslage nach dem 31.12.2004
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat am 22.12.2004 das Gesetz zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften, FI/GFIH-AG, GVBl. LSA Nr. 72/2004, beschlossen. Damit wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die es den Landkreisen und kreisfreien Städten durch eine Satzung ermöglicht, diese Aufgaben, siehe Tz. 1, im Wege der Beleihung zu übertragen.
Wird von der Beleihung Gebrauch gemacht, geht dies in der Regel einher mit der Selbstständigkeit der beliehenen Person.
Normenkette
EStG § 15
EStG § 19