Anders als § 27 Abs. 1 BBiG in ihrem Eingangssatz suggeriert, ist ein Ausbildungsvertrag nach richtiger Ansicht nicht nichtig, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen.[1] Daher besteht für den Auszubildenden die Möglichkeit, Annahmeverzugsentgelt zu verlangen und je nachdem, ob der Mangel behebbar ist, nach entsprechender Abmahnung oder im Einzelfall sogar ohne vorherige Abmahnung das Ausbildungsverhältnis gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG aus wichtigem Grund zu kündigen. Darüber hinaus drohen dem Ausbildenden Schadensersatzansprüche nach § 23 BBiG. Diese können beträchtlich sein, wenn es beispielsweise dem Auszubildenden dadurch erst 1 Jahr später gelingt, sein Ausbildungsverhältnis abzuschließen und in ein entsprechend höher vergütetes Arbeitsverhältnis einzutreten.[2]

Ist die Ausbildungsstätte nicht geeignet, kann die Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Ausbildungsverzeichnis nach § 35 Abs. 2 BBiG i. V. m. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BBiG abgelehnt werden. Da diese Norm öffentlich-rechtlicher Natur ist, kann der Ausbildende gegen die Ablehnung der Eintragung vor den Verwaltungsgerichten mit dem Ziel der Verpflichtung zur Eintragung klagen.[3] Der Verwaltungsrechtsweg ist ebenfalls gegeben, wenn die Behörde nach § 33 Abs. 1 oder 2 BBiG das Einstellen und Ausbilden untersagt.

Das Zuwiderhandeln gegen eine Untersagung nach § 33 BBiG kann zudem als Ordnungswidrigkeit nach § 101 Abs. 1 Nr. 8 BBiG[4] verfolgt werden.

[1] Taubert, BBiG, § 27 Rz. 1.
[2] Ausführlich LAG Berlin, Urteil v. 26.10.1978, 7 Sa 33/78.
[3] VG Hannover, Urteil v. 16.10.1973, I A 88/73.
[4] BT-Drucks. 20/10857, s. a. weitere Änderungen.

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