Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) legt Höchstgrenzen für den Besitz von Cannabis in Abhängigkeit davon fest, ob der Besitz am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ("privater Raum") oder im öffentlichen Raum stattfindet. Erwachsene dürfen danach im privaten Raum bis zu 50 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum besitzen. Beim Besitz von mehr als 50 Gramm Cannabis im privaten Raum liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, bei mehr als 60 Gramm eine Straftat.[1] Im öffentlichen Raum ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt. Wird der Höchstwert von 25 Gramm überschritten, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, beim Besitz von mehr als 30 Gramm im öffentlichen Raum, liegt eine Straftat vor.[2]

Der nach dem KCanG zulässige Eigenkonsum von Cannabis außerhalb der Arbeitszeit betrifft zunächst das außerdienstliche Verhalten von Arbeitnehmern. Dennoch können mit dem Konsum von Cannabis auch arbeitsrechtliche Probleme verbunden sein. Für den Umgang mit diesem Thema werden Arbeitgeber teilweise auf ihre best practice im Umgang mit Alkohol zurückgreifen können. Dabei ist aber zu beachten, dass ein umfangreiches Erfahrungswissen und Grenzwerte, wie es sie in Bezug auf Alkoholkonsum gibt, noch nicht vorliegen. Eine verlässliche Dosis-Wirkung-Beziehung ist bisher nicht bekannt. Der Konsum von Cannabis kann u. a. zu Panikgefühlen, verminderter Reaktionsfähigkeit, Erinnerungslücken oder Orientierungslosigkeit, depressiven Verstimmungen, Herzrasen, Übelkeit oder Schwindel und Halluzinationen führen.

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