Gesetzlich Versicherte, die für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit weder einen Privatarzt noch einen Arzt im Ausland aufsuchen, sind – wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage dauert – verpflichtet, spätestens am 4. Tag die Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen. Unterlässt der Arbeitnehmer dies, verletzt er eine gesetzliche Nebenpflicht mit den grundsätzlich möglichen etwaigen Folgen einer Abmahnung und im Wiederholungsfall der Kündigung, denn der Arbeitgeber wird von einem nicht durch Arbeitsunfähigkeit entschuldigten Fernbleiben von der Arbeit, sondern von unentschuldigtem Fehlen ausgehen. Denn im Fall der Verletzung der Feststellungspflicht kann jedenfalls der Arbeitgeber keine elektronischen Daten abrufen. Die Literatur geht davon aus, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer auf das Fehlen der Daten hinzuweisen. Kann der Arbeitnehmer dann die ärztliche Bescheinigung vorlegen bzw. die Krankenkasse veranlassen, die Daten nachzutragen, muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten. Verpflichtet zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung ist der Arbeitnehmer zwar nicht, aber auf diese Weise lässt sich die Beweisproblematik auf schnellstem Weg lösen.

 
Hinweis

Kein Leistungsverweigerungsrecht

Das Fehlen der Daten führt zwar nicht zu einem Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG; dem steht der eindeutige Wortlaut der Regelung entgegen. Gleichwohl wird der Arbeitgeber, sofern der Arbeitnehmer nicht auf anderem Weg den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erbringt, die Entgeltfortzahlung einstellen. Der Arbeitnehmer müsste im Entgeltfortzahlungsprozess seinen Anspruch auf "Geld ohne Arbeit" beweisen.

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