Wird ein Lohnsteuerabzug trotz Freistellung vorgenommen, kann eine Erstattung der zu Unrecht gezahlten Steuer beantragt werden. Bei Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates sind und in Finnland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, geschieht dies im Rahmen einer Antragsveranlagung.[1]

Bei anderen Arbeitnehmern geschieht dies durch einen gesonderten Erstattungsantrag, der beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu stellen ist.[2]

[1] §§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b, Satz 7, 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge