Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. höheres Verletztengeld. weiteres Arbeitsentgelt. Nachweis. konkrete Hinweise. Schwarzarbeit. übliche Praxis. konkrete Großbaustelle

 

Orientierungssatz

Kann der Versicherte nicht nachweisen, dass er neben der Vergütung seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit tatsächlich auch weitere Einnahmen aus Schwarzarbeit erzielt hat, können diese nicht als weiteres Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Höhe des Verletztengeldes mitberücksichtigt werden.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 07.07.2020; Aktenzeichen B 2 U 35/20 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Überprüfungsverfahren die Gewährung eines höheren Verletztengeldes für einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall.

Der Kläger war seit dem 8. Juni 2009 für die in D-Stadt ansässige Firma D. GmbH beschäftigt. Am 25. August 2009 war er als Einschaler auf der Großbaustelle E. in E-Stadt tätig, als er am Nachmittag von einer einstürzenden Decke verletzt wurde. Die Beklagte erkannte dieses Ereignis mit Bescheid vom 22. November 2010 als Arbeitsunfall an. Die KKH-Allianz teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20. November 2009 mit, dass sie im Auftrag der Beklagten Verletztengeld in Höhe von kalendertäglich 24,64 Euro abzüglich Beitragsanteilen zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung und zur Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 2,85 Euro zahle, so dass sich ein Auszahlungsbetrag von kalendertäglich 21,79 Euro ergebe. Die KKH-Allianz legte der Berechnung des Verletztengeldes die von dem Kläger vorgelegte Verdienstabrechnung für den Monat Juli 2009 zu Grunde, aus der sich ein Arbeitslohn in Höhe von brutto 1.012,00 Euro bzw. netto 793,38 Euro bei einer Arbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden, insgesamt 92 Stunden, ergab.

Am 1. Dezember 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Überprüfung der Höhe des ausgezahlten Verletztengeldes, da er in Vollzeit beschäftigt gewesen sei. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie keine Unregelmäßigkeiten habe feststellen können. Maßgeblich für die festgelegte Höhe des Verletztengeldes seit der im Juli 2009 erzielte Verdienst. Die hier eingereichte Bescheinigung weise für diesen Monat einen Arbeitslohn von 1.012,00 Euro nach. Sollte diese Entlohnung nicht der tatsächlich von dem Kläger geleisteten Arbeitsleistung entsprechen, wären weitere Forderungen ggf. privatrechtlich geltend zu machen. Sollte sich dann auf diesem Weg ein höheres Einkommen für Juli 2009 ergeben, würde dies auch zu einer Erhöhung des Verletztengeldes führen.

Mit Schreiben vom 27. September 2012, bei der Beklagten eingegangen am 8. Oktober 2012, beanstandeten die früheren Bevollmächtigten die Höhe des Verletztengeldes. Bei der Berechnung sei von einer Arbeitsleistung von 20 Wochenstunden ausgegangen worden, tatsächlich habe der Kläger aber Vollzeit gearbeitet. Der Kläger legte einen von dem Arbeitgeber und ihm unterschriebenen Arbeitsvertrag über 40 Wochenarbeitsstunden vom 5. Juni 2009 vor und wies darauf hin, dass ein zweiter Arbeitsvertrag vom 5. Juni 2009 über 20 Wochenarbeitsstunden von ihm nicht unterschrieben worden sei, weil die Stundenangaben nicht gestimmt hätten.

Mit Bescheid vom 26. August 2013 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 14. Dezember 2009 ab. Verletztengeld sei von der KKH-Allianz in Höhe von kalendertäglich 24,64 Euro an den Kläger ausgezahlt worden. Das Verletztengeld sei aufgrund der von dem Kläger eingereichten Verdienstbescheinigung für den Monat Juli 2009 berechnet worden, die ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.012,00 Euro brutto und 793,38 Euro netto nachweise, welches in 92 Arbeitsstunden erzielt worden sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Monat Juli 2009 23 Arbeitstage gehabt habe, ergäbe sich eine tägliche Arbeitszeit von vier Stunden, was einer 20-Stunden-Woche entspreche. Aus den von dem Kläger eingereichten Kopien eines Arbeitsvertrages vom 5. Juni 2009 zwischen ihm und dem Unfallbetrieb, der Firma D. GmbH, D-Stadt, hätten sich widersprüchliche Angaben zur regelmäßigen Arbeitszeit ergeben. Aus der einen Kopie seien 20 Stunden pro Woche ersichtlich, aus der anderen 40 Stunden pro Woche. Da bei der Berechnung des Verletztengeldes die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich seien und Grundlage hierfür die letzten Entgeltabrechnungszeiträume vor dem Unfall seien, sei beweisend für das tatsächlich erzielte Entgelt und die in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitsstunden die Verdienstbescheinigung für den Monat Juli 2009. Andere Belege über das erzielte Entgelt lägen nicht vor. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2013 zurück.

Der Kläger hat am 20. November 2013 beim Sozialgericht Darmstadt K...

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