Nach den zur "Lehre vom Betriebsrisiko" entwickelten Kriterien trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Eine Betriebsstörung geht damit grundsätzlich zulasten des Arbeitgebers, der einzelne Arbeitnehmer behält seinen Entgeltanspruch, auch wenn er nicht die Arbeitsleistung erbringen kann.
1.1 Störung der Produktionsabläufe
In Hitzesommern und aufgrund anderer Extremwetter kommt es immer wieder zu einem Abriss der Materialversorgung. Sei es durch Niedrigwasser in den Flüssen, sodass die Schifffahrt stillgelegt wird, durch Energiemangel und Abschaltung von Anlagen oder sonstigen klimabedingten Ausfall von Rohstoffen und Zulieferungen.
1.1.1 Pflicht zur Entgeltfortzahlung
Die Frage ist, ob ein Arbeitgeber von der Entgeltzahlung befreit wird, wenn Produktionsstörungen aufgrund mangelnder Materialversorgung vorliegen. Der Arbeitnehmer bietet seine Arbeitskraft weiter an, aber der Betrieb steht still, weil es infolge klimatisch bedingter Störungen zu einem Abriss der Abläufe kommt. Im Einzelnen ist zu unterscheiden zwischen internen und externen Ursachen.
Bei sogenannten internen Betriebsstörungen trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, weil er den Betrieb leitet, die betrieblichen Abläufe organisiert, die Verantwortung trägt und die Erträge bezieht. Deshalb muss er dafür einstehen, dass die Arbeitsleistung aus Gründen unmöglich wird, die in seinem Einflussbereich liegen, wie etwa der Ausfall von Maschinen, Betriebsstoffen oder anderer für den Betriebsablauf notwendiger Betriebsmittel.
Pflichten des Arbeitgebers bei internen Betriebsstörungen
Der Arbeitgeber hat Vorräte zu halten, Vorkehrungen zu treffen und Voraussetzungen zu schaffen, damit die Arbeitsleistung im gegenseitigen Austauschverhältnis abgerufen werden kann.
Auch wenn der Betrieb wegen unterbliebener Rohstofflieferung als "externer Einfluss" seine Produktion nicht aufrechterhalten kann, wird das Austauschverhältnis (Synallagma) "Arbeit gegen Geld" berührt. Der Arbeitgeber bleibt grundsätzlich zur Entgeltzahlung verpflichtet.
1.1.2 Kurzarbeitergeld als Entgeltersatzleistung
Bei Störungen der Produktionsabläufe ist die Kurzarbeit eine Option, die der Arbeitgeber prüfen sollte. Als eine Voraussetzung des Kurzarbeitergeldes muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall gegeben sein.
Zunächst muss ein Arbeitsausfall erheblich sein, was bei einer Auswirkung auf ein Drittel der Belegschaft anzunehmen ist. Ein Arbeitsausfall ist dann erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht.
Ein unabwendbares Ereignis liegt wiederum vor, wenn der Arbeitsausfall unter Berücksichtigung der regionalen klimatischen Gegebenheit durch außergewöhnliche, dem üblichen Wetterverlauf nicht entsprechende Witterungsverhältnisse verursacht worden ist, so die internen Arbeitsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit.
Unabwendbares Ereignis bei ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen
Langanhaltender strenger Frost, hohe Schneelage, extreme Wassermengen, Hochwasserlagen.
Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.
Unabwendbares Ereignis bei behördlichen oder behördlich anerkannten Maßnahmen
Zu diesen Maßnahmen gehören z. B. behördlich angeordnete Betriebseinschränkungen oder -stilllegungen infolge einer Smog-Wetterlage, Nichtgenehmigung einer betrieblichen Anlage, Einschränkungen der Wasser-, Gas- oder Stromlieferungen, behördliche Straßensperrungen.
Immer dann, wenn die Behörden einen Notfall feststellen und etwa einen Notstand ausrufen, Katastrophenalarm geben oder andere klare Einordnungen der Lage feststellen, wirkt sich das auch als Grundlage für die Feststellung einer Extremlage als "unabwendbares Ereignis" aus.
Ob behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen vorliegen, stellt die Agentur für Arbeit bei den hierfür zuständigen Behörden fest (z. B. Energie- bzw. Wasseraufsichtsbehörden, Stadtbauämter).
Kein Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses
Sind derartige Maßnahmen vom Betrieb zu vertreten (z. B. Liefersperre für Wasser-, Gas- oder Stromlieferungen wegen Zahlungsrückständen des Betriebs), so ist ein unabwendbares Ereignis nicht gegeben.
Wenn zum Schutz für Umwelt und Bevölkerung die Stilllegung aufgrund der betriebsspezifischen Gefährlichkeit des Betriebs behördlich angeordnet wird (z. B. Energieanlagen, chemische Betriebe), ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die durch die Verwendung riskanter Technologien bedingten Produktionsausfälle dem betriebsspezifischen Betriebsrisiko zuzuordnen sind und insoweit nicht mit KUG ausgeglichen werden können.
Eine einfache KUG-Beantragung ist daher nicht gegeben, die Vorgaben der Agentur für Arbeit sind streng zu prüfen und im obligatorischen Beratungsgespräch mit der Agentur zu klären. Vor allem, wenn Klimafolgewirkungen weit verbreitet sein werden, also mehrere Branchen, größere Flächen betroffen sind, dann wir die Kurzarbeit hier nicht helfen.
Schadensminderungspflicht
Immer dann, wenn KUG geprüft w...