Da bei der Berechnung des Krankengeldes auch die beitragspflichtigen Anteile der Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, ist dies auch bei der Ermittlung des Netto-Arbeitsentgelts zu beachten. Das bedeutet, dass von dem sozialversicherungsrechtlichen Brutto-Arbeitsentgelt die tatsächlichen Steuern sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind, die auf der Basis des der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Brutto-Arbeitsentgelts ermittelt wurden. Nach dieser Rechnung ergibt sich das sozialversicherungsrechtliche Netto-Arbeitsentgelt.

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