Die Lohnsteuer wird heutzutage regelmäßig mittels maschineller Lohnabrechnungsprogramme stufenlos für jeden Arbeitslohn berechnet. Lohnsteuertabellen werden nur noch bei manueller Lohnsteuerberechnung angewendet, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind:
- In den Tabellen wird die Lohnsteuer jeweils nur für bestimmte Beträge ausgewiesen ("von … bis …"), sog. Tabellenstufen; diese Tabellenstufen betragen jeweils 36 EUR, in der Steuerklasse III 72 EUR.
- Die Lohnsteuer wird jeweils an der Obergrenze der Tabellenstufe berechnet.
- Aus Vereinfachungsgründen wird bei der Erstellung der Lohnsteuertabellen für die Ermittlung der Vorsorgepauschale kein Beitragszuschlag für Kinderlose und kein Beitragsabschlag für Kinder berücksichtigt.
Die manuell berechnete Lohnsteuer ist damit in den meisten Fällen geringfügig höher als bei maschineller Berechnung. Der Unterschiedsbetrag wird regelmäßig durch den vom Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgeglichen. Alternativ kann der Ausgleich durch eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen.
Übergangsregelung für manuelle Berechnung endete am 31.3.2024
Einen Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer hatte die Verwaltung erst im Februar 2024 vorgelegt. Der Programmablaufplan war spätestens ab dem 1.4.2024 anzuwenden. Die Monate Januar bis März waren auch hier grds. zu korrigieren, wenn dies dem Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar war.
Gleichzeitig lief die Übergangsregelung aus, wonach der Arbeitgeber die Lohnsteuer noch auf Grundlage der Lohnsteuertabellen ab 1.7.2023 ermitteln konnte, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widersprach.
Weiterverwendung der bisherigen Tabellen für Dezember 2024 erlaubt
Bei der manuellen Lohnsteuerberechnung wird es zur Vermeidung von Bürokratiekosten nicht beanstandet, wenn die Lohnsteuer im Dezember 2024 unter Weiterverwendung der nach dem Programmablaufplan vom 23.2.2024 erstellten Tabellen ermittelt wird. Dabei ist von der Lohnsteuer im Dezember 2024 ein fester Betrag als "Steuerentlastung" abzuziehen. Dieser beträgt in den Steuerklassen I, II und IV bei einem
täglichen Lohnzahlungszeitraum |
1,13 EUR |
wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum |
7,93 EUR |
monatlichen Lohnzahlungszeitraum |
34,00 EUR |
In der Lohnsteuerklasse III sind diese Beträge zu verdoppeln. Negative Beträge dürfen nicht entstehen.
Diese Vereinfachungsregel kann auch für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber angewandt werden.
Bemessungsgrundlage ist der Bruttoarbeitslohn
Bemessungsgrundlage für die manuelle Lohnsteuerberechnung ist der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn, der dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zuzuordnen ist. Hiervon abzuziehen sind etwaige auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Freibeträge für Versorgungsbezüge und/oder der Altersentlastungsbetrag. Ferner sind Freibeträge abzuziehen bzw. ein Hinzurechnungsbetrag hinzuzurechnen.
Die Lohnsteuer wird entsprechend dem Lohnzahlungszeitraum nach amtlichen Lohnsteuertabellen berechnet:
- Monatssteuertabelle für den laufenden Steuerabzug;
- Tageslohnsteuertabelle bei Teillohnzahlungszeiträumen;
- Jahreslohnsteuertabelle für sonstige Bezüge.
Der ermittelte Arbeitslohn ist einer Tabellenstufe zuzuordnen. Die Lohnsteuer für den steuerpflichtigen Arbeitslohn ist aus der für die Steuerklasse maßgebenden Spalte der Lohnsteuertabelle abzulesen.
Berücksichtigung von Kindern beim Lohnsteuerabzug
Die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge wird bei der Lohnsteuerberechnung nicht berücksichtigt. Eine Berücksichtigung erfolgt lediglich bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer.