Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Bewachungsgewerbe, Hamburg, 23.11.1999 (AVE-Anfang: 18.03.2000; AVE-Ende: 30.04.2005)
Nummer: 25605.015
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Bewachungsgewerbe
Tarifgebiet: Hamburg
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 23. November 1999
Vorgänger: 25605.009
Nachfolger: 25605.019
AVE
AVE Anfang 18. März 2000
AVE Ende 30. April 2005
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 65 vom 03. April 2001
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Bewachungsgewerbe
vom 2. März 2001
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Hamburg die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
a) |
der Manteltarifvertrag vom 23. November 1999 nebst Protokollnotiz |
für das Bewachungsgewerbe in Hamburg
mit Wirkung vom 18. März 2000 für allgemeinverbindlich erklärt.
Von der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen wird § 11 Nr. 3 des Manteltarifvertrags.
Unterzeichnet:
Freie und Hansestadt Hamburg Die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Manteltarifvertrag für das Bewachungsgewerbe in Hamburg
vom 23. November 1999
für das Bewachungsgewerbe in Hamburg
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen,
Landesgruppe Hamburg-Bremen
- einerseits -
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Bezirksverwaltung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg
- andererseits -
wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
a) |
räumlich: für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, |
b) |
fachlich: für die Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes und des Geldtransportgewerbes, |
c) |
persönlich: für alle Arbeitnehmer, die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind. |
Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Frauen und Männer gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft.
§ 2 Begriffsbestimmungen
A) |
Revierauftrag: Der Wachunternehmer bekommt den Auftrag, an einem oder mehreren Wachobjekten Kontrollen durchzuführen, ohne dass im Wachvertrag vereinbart wird, dass der Wachmann während einer im Wachvertrag festgelegten Wachdienstzeit ausschließlich dem Auftraggeber zur Verfügung steht. Auftraggeber kann sowohl eine einzelne Person als auch eine Mehrheit von Personen sein. |
B) |
Separatwachauftrag: Der Wachunternehmer bekommt den Auftrag, für eine im Wachvertrag festgelegte Wachdienstzeit, einen oder mehrere Wachmänner ausschließlich für den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber kann eine Einzelperson oder eine Mehrheit von Personen sein. Auf die Art und Zahl der im Wachvertrag festgelegten Wachobjekte kommt es nicht an. |
§ 3 Arbeitszeit
A) |
Revierwachdienst
1. |
Der Revierwachdienst beginnt und endet am Sammelplatz. Der Wachmann ist verpflichtet, so rechtzeitig die Wachinspektionsstelle zu betreten, dass er nach dem Empfang seiner Meldebücher und seiner Ausrüstungsgegenstände das ihm zugewiesene Wachrevier oder -objekt pünktlich erreichen kann. Besteht ein Sammelplatz nicht, so beginnt der Dienst mit der Aufnahme und endet mit dem Schluss der Tätigkeit im Revier. |
2. |
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden zuzüglich einer nach der Arbeitszeitordnung zu gewährenden Pause nicht überschreiten. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden täglich, bis zu 60 Stunden wöchentlich und bis zu 240 Stunden monatlich ausgedehnt werden, wenn innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten ein Ausgleich erfolgt. Ohne Ausgleich kann die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich an höchstens 60 Tagen im Jahr verlängert werden. |
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B) |
Separatwachdienst einschließlich Werkschutz
1. |
Der Dienst der Separatwachmänner, d.h. solcher Wachmänner, denen die Bewachung einzelner Objekte (Baustellen, Fabrikgebäude, Lagerhäuser usw.) oder Pförtnerdienste obliegt oder die als Absperrdienst bei Sonderveranstaltungen tätig sind, beginnt mit der Aufnahme und endet mit dem Schluss der Tätigkeit am Objekt, sofern die Meldung an einem besonderen Sammelplatz entfällt. |
2. |
Die tägliche reine Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten ein Ausgleich erfolgt. Ohne Ausgleich kann die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich an höchstens 60 Tagen im Jahr verlängert werden. Die Überschreitung der 8-stündigen Arbeitszeit bis zu höchstens 12 Stunden täglich ist zulässig, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Die regelmäßige Arbeitszeit kann demnach wöchentlich auf bis zu 72 Stunden ... |
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