Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Bewachungsgewerbe, Hamburg, 15.04.1993 (AVE-Anfang: 13.10.1993; AVE-Ende: 31.12.1995)
Nummer: 25605.009
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Bewachungsgewerbe
Tarifgebiet: Hamburg
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 15. April 1993
Nachfolger: 25605.015
AVE
AVE Anfang 13. Oktober 1993
AVE Ende 31. Dezember 1995
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 23 vom 03. Februar 1994
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Bewachungsgewerbe
vom 9. Dezember 1993
Auf Grund des § 5 des Tarifvertrages werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hamburg
Tarifverträge für das Bewachungsgewerbe in Hamburg,
nämlich
1. |
der Manteltarifvertrag vom 15. April 1993 (ohne Protokollnotiz) |
nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) mit Wirkung
zu 1. ab dem 13. Oktober 1993,
für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Manteltarifvertrag für das Bewachungsgewerbe in Hamburg
vom 15. April 1993
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V.,
Landesgruppe Hamburg-Bremen,
- einerseits -
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
Bezirksverwaltung Hamburg,
- andererseits -
wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt
a) |
räumlich: für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, |
b) |
fachlich: für die Betriebe des Wach- und Sichereitsgewerbes und des Geldtransportgewerbes, |
c) |
persönlich: für alle Arbeitnehmer, die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind. |
§ 2 Arbeitszeit
A) |
Revierwachdienst
- Die normale tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden einschließlich einer halben Stunde lohnberechtigter Pause nicht überschreiten.
- Für die über 8 Stunden täglich hinaus geleisteten Arbeitsstunden wird ein Lohnzuschlag in Höhe von 25% gezahlt auf den Stundengrundlohn.
- Die Wachschicht beginnt und endet auf dem Sammelplatz, der durch die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt wird.
|
B) |
Separatwachdienst
- Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten.
Im Seperatwachdienst kann die Arbeitsschicht auf 12 Stunden täglich einschließlich der Pausen verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit Arbeitsbereitschaft von mindestens 40 v.H. fällt. Die monatliche Arbeitszeit einschließlich der Pausen und der Arbeitsbereitschaft soll nicht mehr als 264 Stunden betragen. Ab der 265. Monatsarbeitsstunde wird ein Mehrarbeitszuschlag von 25% auf den Stundengrundlohn gezahlt.
Der Wachdienst bei Bewachung militärischer Anlagen wird grundsätzlich im 24-stündigen Schichtwechsel durchgeführt. Die Schicht besteht aus Arbeitszeit (Standposten, Kontrollgang, Tordienst, Telefondienst, Ausbildungs- und Unterrichtszeiten sowie Hundeausbildung), mindestens bis zu 6 Stunden aus Arbeitsbereitschaft und mindestens bis zu 6 Stunden aus Ruhezeit. In Fällen, in denen der Wachdienst weniger als 24 Stunden, jedoch mehr als 12 Stunden beträgt, ist das Verhältnis zwischen Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit entsprechend anzuwenden. Pausen innerhalb der Wachschichten gelten als Arbeitsbereitschaft. Die Monatshöchstarbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaftszeiten und Ruhezeiten bei Bewachung militärischer Anlagen beträgt 13 Schichten.
- Die Wachschicht beginnt und endet beim Wachobjekt; Beginn und Ende der Wachschichten werden von der Betriebsleitung im Einverständnis mit dem Betriebsrat festgelegt.
|
Begriffsbestimmung
A) Revierwachauftrag
B) Separatwachauftrag
A) Revierwachauftrag:
Der Wachunternehmer bekommt den Auftrag, an einem oder mehreren Wachobjekten Kontrollen durchzuführen, ohne daß im Wachvertrag vereinbart wird, daß der Wachmann während einer im Wachvertrag festgelegten Wachdienstzeit ausschließlich dem Auftraggeber zur Verfügung steht. Auftraggeber kann sowohl eine einzelne Person als auch eine Mehrheit von Personen sein.
B) Separatwachauftrag:
Der Wachunternehmer bekommt den Auftrag, für eine im Wachvertrag festgelegte Wachdienstzeit einen oder mehrere Wachmänner ausschließlich für den Auftraggeber zu Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber kann eine Einzelperson oder eine Mehrheit von Personen sein. Auf die Art und Zahl der im Wachvertrag festgelegten Wachobjekte kommt es nicht an.
§ 3 Freizeit
1. |
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens einen freien Tag je Woche. Dieser freie Tag soll möglichst der Sonntag sein. Vor einem freien Tag oder nach einem freien Tag muß die Freizeit mindestens 12 Stunden betragen. |
2. |
Die Betriebsleitung hat im Einvernehmen mit dem ... |