Kurzbeschreibung

FAQs zum Thema Mutterschutz: Häufig gestellte Fragen rund um Schwangerschaft und Mutterschutz.

Vorbemerkung

Der Mutterschutz dient dem Schutz der Schwangeren, Mutter und Kind vor Gefahren für Gesundheit und Leben, daneben aber auch der wirtschaftlichen Absicherung durch den Schutz vor schwanger- bzw. mutterschaftsbedingten Entgeltausfällen sowie dem Schutz vor einem Arbeitsplatzverlust während der Schwangerschaft und bis zu 4 Monaten nach der Entbindung.

Die Tabelle gibt eine Auswahl häufig gestellter Einzelfragen wieder. Neben der Antwort auf die Fragen sind die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen angegeben.

1. Aushangpflicht

1. Reicht ein Hinweis im Intranet mit Link zum MuSchG?
Das regelt § 26 Abs. 1 MuSchG. Das Gesetz ist körperlich auszuhängen. Das gilt aber nicht, wenn der Arbeitgeber das Gesetz für alle Personen, die beschäftigt sind, in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht hat. Daraus schließe ich, dass der Link im Intranet zum Mutterschutzgesetz reicht. Es müssen allerdings alle Arbeitnehmer/innen Zugang zum Internet haben.
Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 1 MuSchG

2. Beschäftigungsverbot bevor die vorgeburtlichen Schutzfrist beginnt

2.1 Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich als Arbeitgeber, ein ärztlich ausgesprochenes Beschäftigungsverbot anzuzweifeln?
Das ärztliche Beschäftigungsverbot muss erkennen lassen, dass sich der Arzt mit den Bedingungen des Arbeitsplatzes auseinandergesetzt hat. Ist das nicht der Fall, muss der Arzt das Beschäftigungsverbot "nachbessern"; macht er das trotz Aufforderung nicht, würde ich im Hinblick auf die besonderen Risiken davon abraten, die Schwangere gegen ihren Willen weiter zu beschäftigen. Denkbar ist es aber, dass der Arbeitgeber in solchen Fällen die Aufsichtsbehörde einschaltet, um zu klären, ob ihm nach dem unzureichenden ärztlichen Beschäftigungsverbot eine Beschäftigung wirklich verboten ist und insbesondere, dass der Arbeitgeber zumindest vorübergehend die Zahlung des Mutterschutzlohnes einstellt.
Rechtsgrundlage: § 16 MuSchG
Weitere Informationen: Mutterschutz: Gesundheitsschutz und Beschäftigungsverbote
2.2 Kann ich als Arbeitgeber ein ärztliches Beschäftigungsverbot ablehnen, wenn der Arzt keine detaillierte Beschreibung mitliefert?
Grundsätzlich ja - allerdings sollte der Arbeitgeber auf jeden Fall versuchen, durch den Arzt zunächst eine Konkretisierung des Beschäftigungsverbots zu erhalten. Legt die Arbeitnehmerin immer noch kein ausreichend begründetes ärztliches Beschäftigungsverbot vor, kann der Arbeitgeber zumindest die Zahlung des Mutterschutzlohnes solange verweigern. Aus taktischen Gründen sollte dies jedoch gut überlegt werden. Die Aufwendungen für ein Beschäftigungsverbot erstattet die Krankenkasse zeitlich unbegrenzt. Wenn die Arbeitnehmerin jedoch aufgrund der psychischen Belastungen in dieser Situation erkrankt, bleibt die Entgeltfortzahlung jedenfalls für 6 Wochen "am Arbeitgeber hängen".
Rechtsgrundlage: § 16 MuSchG
Weitere Informationen: Mutterschutz: Gesundheitsschutz und Beschäftigungsverbote
2.3 Wie ist es bei Werkstudentinnen? Gilt bei ihnen auch ein Beschäftigungsverbot und erhalten sie einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Arbeitgeber?
Werkstudentinnen sind Arbeitnehmerinnen, so dass es hier keine Ausnahmen gibt. Auch sie unterliegen einem Beschäftigungsverbot, denn es ist nun schlechthin un-denkbar, dass eine Frau, weil sie auch Studentin ist, Gefährdungen ausgesetzt werden kann denen sie als Arbeitnehmerin nicht ausgesetzt werden dürfte. Demgemäß enthalten sie auch einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Weitere Informationen: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: Voraussetzungen des Anspruchs

3. Beschäftigungsverbot nach der Geburt

3. Inwieweit muss die verlängerte Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MuSchG der Mutter zugestanden werden, wenn sie selber dem Arbeitgeber eine festgestellte Behinderung nicht mitteilt (Also z. B. erst sehr viel später die Behinderung bekannt macht?)?
Voraussetzung für die Verlängerung der Schutzfrist ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass die Behinderung des Kindes innerhalb von 8 Wochen nach der Entbindung festgestellt wird. Ob die Frau den Antrag auf Verlängerung innerhalb dieser Zeit stellen muss, sagt das Gesetz nicht eindeutig. Meines Erachtens muss sie ihn innerhalb der noch laufenden Schutzfrist nach der Entbindung stellen, denn nur dann kann die Schutzfrist überhaupt verlängert werden. Ist die Schutzfrist schon ausgelaufen, kann sie nicht mehr verlängert werden. Da die Schutzfrist nach der Entbindung aber häufig länger ist als 8 Wochen, kann sie den Antrag auch dann noch stellen, solange nur die Schutzfrist noch nicht beendet ist.
Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MuSchG
Weitere Informationen: Mutterschutz: Gesundheitsschutz und Beschäftigungsverbote

4. Betrieblicher Gesundheitsschutz

4.1 Wechsel des Arbeitsplatzes nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG. Muss der neue Arbeitsplatz gleichwertig sein oder wäre z. B. auch eine vorübergehende Tätigkeit in der Poststelle möglich?
Der Arbeitsplatz muss nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG zumutbar und "geeignet" sein. I...

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