Das Mutterschutzgesetz gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Zumindest für die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften des Mutterschutzgesetzes kommt es auch nicht darauf an, wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat; auch ausländische Arbeitgeber haben das Mutterschutzgesetz für Tätigkeiten in der Bundesrepublik anzuwenden. Im Falle einer nur vorübergehenden Auslandsentsendung deutscher Arbeitnehmerinnen bleibt es grundsätzlich bei der Anwendung des Mutterschutzgesetzes. Dies betrifft jedenfalls die sozialversicherungs- und die arbeitsrechtliche Seite. Ist der Arbeitsort dagegen im Ausland gelegen, so findet das MuSchG grundsätzlich keine Anwendung. Einzelne Bestimmungen können aber als international zwingende Normen i. S. d. Art. 9 VO (EU) Nr. 593/2008 bzw. Art 34 EGBGB Geltung beanspruchen, wie z. B. § 17 MuSchG.[1] Dies beruht unter anderem auf der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 6 Abs. 4 GG.

Die öffentlich-rechtlichen Schutznormen des Mutterschutzgesetzes, die die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und die Beschäftigungsverbote regeln, finden hingegen auch für die Zeit einer vorübergehenden Entsendung keine Anwendung.

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