Das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seiner Privatsphäre begrenzt den Umfang der legitim aufzunehmenden Unterlagen. Ihr Kreis deckt sich in etwa mit dem Katalog der Fragen, die dem Arbeitnehmer bei seiner Bewerbung zulässigerweise gestellt werden dürfen. Die Verwahrung graphologischer Gutachten und Eignungstests setzt sein Einverständnis voraus. Weitere Schranke ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Das zeigt – und zwar gerade auch für den öffentlichen Dienst – die einschlägige Rechtsprechung. Erhält ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes aufgrund der zwischen dem Bundesjustizminister und den Landesjustizverwaltungen vereinbarten "Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen" (MiStra) ein gegen seinen Arbeitnehmer ergangenes Strafurteil, so ist vor dessen Aufnahme in die Personalakte eine sorgfältige Interessenabwägung erforderlich. Bei dieser Interessenabwägung sind die Wertungen des Gesetzgebers, die dem Bundeszentralregister zugrunde liegen (BZRG), zu berücksichtigen.
Wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Strafe im Hinblick auf ihre geringe Höhe nicht in das Führungszeugnis aufgenommen und darf der Verurteilte sich danach als unbestraft bezeichnen (§ 53 BZRG), so sprechen diese Umstände gegen eine Aufnahme des Strafurteils in die Personalakte. Das gilt insbesondere dann, wenn die Mitteilung an den Arbeitgeber unter Verstoß gegen die MiStra erfolgt ist.
Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes darf auch dann ein gegen seinen Arbeitnehmer ergangenes Strafurteil, das dem Arbeitgeber aufgrund der zwischen dem Bundesjustizminister und den Landesjustizverwaltungen vereinbarten "Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen" – MiStra – übersandt worden ist, nicht zu den Personalakten nehmen, wenn die Verurteilung ein strafbares Verhalten im außerdienstlichen Bereich betrifft, nicht in das vom Bundeszentralregister auszustellende Führungszeugnis aufzunehmen ist und der Arbeitnehmer den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt auch nicht nach § 51 Abs. 2 BZRG zu offenbaren braucht. Ist das Strafurteil trotzdem zu den Personalakten gelangt, so muss es aus ihnen entfernt und entweder vernichtet oder dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Es darf nicht zu anderen Akten der Behörde genommen werden.
In der Privatwirtschaft kann vor diesem Hintergrund "Vollständigkeit der Personalakte" nur bedeuten, dass alles, was der Arbeitgeber an Informationen über den Mitarbeiter aufbewahrt, diesem zur Einsichtnahme offenstehen muss. Der Arbeitgeber hat also nur diese beiden Möglichkeiten:
- eine Information soll aufbewahrt werden: sie gehört dann zur Personalakte im arbeitsrechtlichen Sinne und unterliegt dem Einsichtsrecht des Mitarbeiters;
- eine Information soll nicht vom Mitarbeiter eingesehen werden: dann ist sie zu vernichten. Dem Mitarbeiter nicht zugängliche Informationen über ihn selbst darf es arbeitsrechtlich nicht geben.