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Praxis-Beispiele: Urlaub / 6 Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, voller Urlaubsanspruch

Bernhard Steuerer
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Sachverhalt

Ein Arbeitsverhältnis begann am 1.7. und endete zum Ablauf des 2.1. des Folgejahres. Der Arbeitnehmer hatte keinen Urlaub. Sein Arbeitgeber zahlte Urlaubsabgeltung für die Hälfte der jährlichen Urlaubstage (6/12), der Arbeitnehmer meint jedoch, weil er die Wartezeit des § 4 BUrlG erfüllt habe, stehe ihm der komplette Jahresurlaub zu.

Steht dem Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung für 6/12 oder für 12/12 Urlaubstage zu?

Ergebnis

Dem Arbeitnehmer steht nur Urlaubsabgeltung für 6/12 Urlaubstage zu. Nach § 4 BUrlG wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (Wartezeit). Nach dem BAG[1] zeigt die Formulierung "nach 6-monatigem Bestehen", dass der volle Urlaubsanspruch nicht bereits "mit 6-monatigem Bestehen" erworben wird und der Ablauf der Wartezeit und das Entstehen des Vollurlaubsanspruchs damit nicht zusammenfallen. § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG nimmt auf die Wartezeit des § 4 BUrlG Bezug und regelt, dass ein Teilurlaubsanspruch dann entsteht, wenn wegen der Nichterfüllung kein Vollurlaubsanspruch erworben wird. Da Urlaubsjahr jeweils das Kalenderjahr ist, können die 2 Tage Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Folgejahr keine Rolle spielen. Hinsichtlich des Urlaubsanspruchs im Folgejahr hat der Arbeitnehmer zwar die Wartezeit erfüllt. Nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG schied er jedoch nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte dieses Kalenderjahres aus, weshalb ihm nur ein Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in diesem Jahr zusteht. Da das Arbeitsverhältnis jedoch im Folgejahr keinen Monat bestand, erwarb der Arbeitnehmer hierfür nur 0/12, also keinen Urlaubsanspruch.

Folglich steht dem Arbeitnehmer nur Urlaubsabgeltung für 6/12 Urlaubstage zu.

 
Hinweis

W...

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