Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Jahressonderzahlungen, Textilindustrie, Hamburg u. Schleswig-Holstein, 23.08.1990 (AVE-Anfang HH: 17.10.1991; AVE-Anfang SH: 01.05.1991)
Nummer: 11006.032
Klassifizierung: TV Jahressonderzahlungen
Fachbereich: Textilindustrie
Tarifgebiet: Hamburg u. Schleswig-Holstein
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte u. Meister
Datum: 23. August 1990
AVE
AVE HH
AVE Anfang 17. Oktober 1991
AVE SH
AVE Anfang 01. Mai 1991
Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 19 vom 29. Januar 1992
Bundesanzeiger Nummer 46 vom 06. August 1992
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Textilindustrie
vom 16. Dezember 1991
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes erkläre ich im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein für allgemeinverbindlich:
Textilindustrie
6. |
Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen vom 23. August 1990 für die Textilindustrie in Hamburg und Schleswig-Holstein. Die Allgemeinverbindlichkeit der o.a. Tarifverträge beginnt am 1. Mai 1991. |
Unterzeichnet:
Der Minister für Soziales, Gesundheit und Energie des Landes Schleswig-Holstein
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Textilindustrie
vom 5. Dezember 1991
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hamburg die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für die Textilindustrie
6. |
Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen vom 23. August 1990 für gewerbliche Arbeitnehmer sowie für kaufmännische und technische Angestellte einschließlich Meistern |
für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Tarifvertrag über Jahressonderzahlung
vom 23. August 1990
Zwischen dem
Verband der Nord-Westdeutschen Textilindustrie e. V., Münster
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Düsseldorf
wird folgender Tarifvertrag über Jahressonderzahlung abgeschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag erstreckt sich:
1. |
sachlich: |
auf alle Betriebe und Abteilungen mit textilindustrieller, textiltechnologischer und verwandter Fertigung. Miterfaßt sind - auch sofern sie einem Textilbetrieb angegliedert sind oder mit ihm in Konzernverbindung stehen - Betriebe/Abteilungen mit Ersatz- und Ergänzungsfertigung bzw. Service-Funktion sowie sonstige Betriebe und Abteilungen, in denen Textilien, Natur-, Kunst- und synthetische Fasern bzw. -stoffe be- und verarbeitet werden. |
|
2. |
persönlich: |
wie Manteltarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer und für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister; ausgenommen ist der unter das Heimarbeitergesetz fallende Personenkreis. |
|
3. |
räumlich: |
für die Länder Niedersachsen (ohne ehem. Reg. Bez. Osnabrück) und Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg und für das Land Schleswig-Holstein. |
|
§ 2 Höhe der Jahressonderzahlung
Die Jahressonderzahlung beträgt bei einer Betriebszugehörigkeit
|
|
1990 |
1991 |
1992 |
1993 |
1994 |
1995 |
unter |
2 Jahren: |
60% |
60% |
60% |
60% |
60% |
60% |
ab |
2 Jahren: |
65% |
70% |
70% |
75% |
80% |
80% |
ab |
4 Jahren: Nieders./Bremen Hamburg/Schlesw.- Holstein |
75% 80% |
80% 85% |
85% 90% |
90% 90% |
95% 95% |
100% 100% |
eines durchschnittlichen Monatsverdienstes bzw. einer monatlichen Ausbildungsvergütung.
Stichtag für die Betriebszugehörigkeit ist der 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres.
§ 3 Voraussetzungen
1. |
Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung setzt voraus, daß
- der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende dem Betrieb am 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres länger als 2 Monate ununterbrochen angehört sowie
- der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende im Berechnungszeitraum mindestens 21 Arbeitstage (im 10-monatigen Berechnungszeitraum mindestens 18 Arbeitstage) tatsächlich gearbeitet hat und
- der Arbeitnehmer am Auszahlungstag nicht in einem gekündigten oder bis zu 6 Monaten befristeten Arbeitsverhältnis oder ein Auszubildender am Auszahlungstag nicht in einem gekündigten Ausbildungsverhältnis steht.
|
2. |
Beginnt das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres und hat der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende die übrigen Voraussetzungen gem. Ziff. 1 erfüllt, so erhält er 1/12 der Jahressonderzahlung für jeden vollen Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr. |
3. |
Endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres, so erhält der Arbeitnehmer ebenfalls eine anteilige Jahressonderzahlung von je 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat, wenn er entweder
- aufgrund betriebsbedingter Kündigung in der zweiten Jahreshälfte oder
- aufgrund eigener Kündigung wegen Eintritts in den Ruhestand oder
- nach 5jäh...
|