Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Jahressonderzahlungen, Textilindustrie, Berlin, 07.09.1990 (AVE-Anfang: 01.05.1991)
Nummer: 11005.035
Klassifizierung: TV über Jahressonderzahlungen
Fachbereich: Textilindustrie
Tarifgebiet: Berlin (West)
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Meister, Auszubildende
Datum: 07. September 1990
AVE
AVE Anfang 01. Mai 1991
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 132 vom 19. Juli 1991
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Textilindustrie
vom 11. Juni 1991
Aufgrund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin der
Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen vom 7. September 1990 sowie der Protokollnotiz vom 15. Februar 1991 für die gewerblichen Arbeitnehmer, kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister und Auszubildenden in der Berliner Textilindustrie -
mit der weiter unten stehenden Maßgabe mit Wirkung vom 1. Mai 1991 für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Maßgabe:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages über Jahressonderzahlungen auf andere tarifliche Regelungen verweisen, bestehen insoweit Rechte und Pflichten nur, wenn Tarifbindung aus anderen Gründen gegeben ist.
Unterzeichnet:
Senatsverwaltung für Arbeit und Frauen
Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen
vom 7. September 1990
Zwischen der
Vereinigung der Textilindustrie von Berlin e.V.,
- einerseits -
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Düsseldorf
- andererseits -
wird folgender Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Fachlich: Für alle Betriebe und Abteilungen mit textilindustrieller, textiltechnologischer und verwandter Fertigung. Miterfaßt sind auch - sofern sie einem Textilbetrieb angegliedert sind oder mit ihm in Konzernverbindung stehen - Betriebe und Abteilungen mit Ersatz- und Ergänzungsfertigung bzw. Service-Funktion sowie sonstige Betriebe und Abteilungen, in denen Textilien, Natur-, Kunst- und synthetische Fasern bzw. -stoffe be- und verarbeitet werden.
Persönlich: Für alle Arbeitnehmer/-innen in den Betrieben (ohne Heimarbeiter), die eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben sowie für alle kaufmännischen und technischen Angestellten einschließlich Meister sowie Auszubildende.
Räumlich: Für das Land Berlin
§ 2 Voraussetzung und Höhe der Jahressonderzahlung
1. |
Die Arbeitnehmer und Auszubildenden erhalten eine Jahressonderzahlung nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages. |
2. |
Der erstmalige Anspruch auf die Jahressonderzahlung setz voraus, daß der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende am Auszahlungstag in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis steht und vor dem 1. Juli eines Kalenderjahres betriebszugehörig wurde. |
3. |
Die Jahressonderzahlung beträgt bei einer Betriebszugehörigkeit
|
1990 |
1991 |
1992 |
1993 |
1994 |
1995 |
von weniger als |
2 Jahren |
60% |
60% |
60% |
60% |
60% |
von mehr als |
2 Jahren |
65% |
70% |
70% |
75% |
80% |
von mehr als |
4 Jahren |
80% |
85% |
90% |
90% |
95% |
eines durchschnittlichen Monatsverdienstes bzw. einer monatlichen Ausbildungsvergütung. |
4. |
Die Jahressonderzahlung ist nach dem durchschnittlichen Monatsverdienst bzw. der durchschnittlichen Ausbildungsvergütung zu berechnen. Berechnungszeitraum ist die Zeit vom 1. November des Vorjahres bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres. Bei Eintritt nach dem 1. November des Vorjahres ist die bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres zurückgelegte Beschäftigungsdauer zugrunde zu legen. Bei der Feststellung des durchschnittlichen Monatsverdienstes bzw. der durchschnittlichen monatlichen Ausbildungsvergütung sind sämtliche Zuschläge mit zu berücksichtigen; zusätzliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlungen und sonstige Sonderleistungen sowie Reisespesen, Trennungsentschädigungen u.ä bleiben außer Ansatz. Entschuldigte Fehlzeiten (ausgenommen unbezahlter Urlaub) im Berechnungszeitraum dürfen sich auf die Höhe der Jahressonderzahlung nicht mindern auswirken, soweit diese Fehlzeiten insgesamt die Dauer von 3 Monaten nicht überschreiten. Bei Fehlzeiten infolge der gesetzlichen Beschäftigungsverbote gem. § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG mit anschließender Inanspruchnahme des gesetzlichen Erziehungsurlaubs dürfen sich in dem Jahr, in das der überwiegende Teile des Erziehungsurlaubs fällt, weitere zwei Monate nicht anspruchmindernd auswirken unter der Voraussetzung, daß im Anschluß an den Erziehungsurlaub im bisherigen Betrieb mindestens zwei weitere Monate wieder tatsächlich gearbeitet wird; etwaige vorherige Auszahlungen der Jahressonderzahlung gelten insoweit als Vorschuß. In diesen Fällen mindert sich die Jahre... |