Rz. 25

Die Ausübung einer in § 12 beschriebenen unzulässigen Tätigkeit vermutet das Vorliegen einer unverantwortbaren Gefährdung. Die Beschäftigung bezieht sich dabei auf den konkreten Umgang mit den in § 12 genannten Stoffen. Der Begriff des "Umgangs" ist dabei weit gefasst: Damit sind Zubereitungen (Vermischen, Vermengen, Verändern der Zusammensetzung), aber auch Zustände gemeint, für die als Oberbegriff die Bezeichnung "Stoffe" verwendet wurde. Die Gefahr kann im Einatmen, Aufnahme durch die Haut etwa bei Verletzungen, Verschlucken, direkte Berührung oder sonstige Einwirkungen auf den Körper der Frau bestehen.

 

Rz. 26

Die in den Nrn. 1 und 2 beschriebenen Gefahrstoffe sind Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine unverantwortbare Gefährdung gesetzlich vermutet wird. Auch die Abs. 4 und 5 enthalten Kataloge von Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, die ohne eine gesonderte Prüfung und Einstufung durch den Arbeitgeber aufgrund der gesetzgeberischen Wertung als unverantwortbare Gefährdung und damit als unzulässig zu bewerten sind. Erst durch die Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 MuSchG werden aus unverantwortbaren Gefährdungen solche, die als verantwortbar gelten können.

 

Rz. 27

Wie die Regelungen in den Abs. 2-5 unterscheidet die Regelung in Abs. 1 damit zwischen dem "Ausgesetztsein" (Exposition) und der unverantwortbaren Gefährdung. Die Regelung trägt damit den wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Risikobetrachtung Rechnung. Im Hinblick auf Gefahrstoffe gehören Expositionen auf Hintergrundniveau zum Alltag und können nicht Auslöser für spezifische Schutzmaßnahmen für stillende Frauen sein. Sind die gesundheitsschädigenden Wirkungen eines Stoffes oder Gemisches jedoch so gravierend, dass bei gering erhöhten Expositionen eine unverantwortbare Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Schwelle erreicht, die einen Ausschluss der jeweiligen Gefährdung erforderlich macht.[1]

[1] Gesetzesbegründung BR-Drucks. 230/16 S. 79 ff. und BT-Drucks. 18/8963 S. 71.

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