2.

Der Arbeitgeber erbringt vermögenswirksame Leistungen gemäß den Bestimmungen dieses Tarifvertrages nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer.

 

3.

Die vermögenswirksame Leistung beträgt für Anspruchsberechtigte

 

die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

 

DM 26,– / monatlich für Auszubildende

 

DM 52,– / monatlich für alle anderen Arbeitnehmer gemäß Ziff. 1c

 

Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Leistung nach dem Verhältnis ihrer einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Der Betrag wird auf volle DM auf- oder abgerundet.

 

4.

Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals für den Monat, der einer sechsmonatigen ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen folgt.

 

5.

Bei der Feststellung der Dauer der Betriebszugehörigkeit ist die gesamte in dem Betrieb oder einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens verbrachte Beschäftigungszeit, einschließlich der Ausbildungszeit, anzurechnen.

 

Wird ein Arbeitnehmer ohne sein Verschulden entlassen und innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten wieder eingestellt, so gilt das Arbeitsverhältnis bezüglich der Betriebszugehörigkeit als nicht unterbrochen.

 

6.

Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, in dem für mindestens drei Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Ausbildungsvergütung (Ziffer 1c) besteht.

 

Zeiten der unbezahlten Freistellung zur Teilnahme an Schulungen oder Lehrgängen werden hierbei bis zur Höchstdauer von zwei Wochen im Jahr angerechnet.

 

7.

Für Krankheitszeiten, für die ein Lohn- und Gehaltsanspruch besteht, wird die vermögenswirksame Leistung gezahlt. Bei unverschuldeten Betriebsunfällen erfolgt die Zahlung der vermögenswirksamen Leistung ohne Rücksicht auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 

8.

Bei Kurzarbeit mit weniger als 36 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit wird die vermögenswirksame Leistung bis zu vier Wochen innerhalb eines halben Jahres in voller Höhe weitergezahlt. Für weitere Kurzarbeit wird die vermögenswirksame Leistung im Verhältnis der geleisteten Stunden zur tariflichen Arbeitszeit auf- oder abgerundet.

 

Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entfällt mit dem Monat, in dem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch beendet oder ihm aus seinem Verschulden fristlos gekündigt wird.

 

10.

Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält.

 

11.

Eine Barleistung des Anspruches ist, abgesehen von dem in Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Fällen, ausgeschlossen. Nimmt der Arbeitnehmer dennoch eine andere, insbesondere Barleistung, an, so erlischt der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nicht. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die anderen Leistungen herauszugeben.

 

12.

Der Arbeitgeber kann auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen andere, von ihm aufgrund von Einzelverträgen, Betriebsvereinbarungen oder anderen Tarifverträgen bewirkte, Leistungen im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes anrechnen. Dasselbe gilt für betriebliche Sozialleistungen gemäß den Regelungen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes.

 

13.

Für den Fall, daß der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag.

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