2. |
Der Arbeitgeber erbringt vermögenswirksame Leistungen gemäß den Bestimmungen dieses Tarifvertrages nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer. |
4. |
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals für den Monat, der einer sechsmonatigen ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen folgt. |
10. |
Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält. |
12. |
Der Arbeitgeber kann auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen andere, von ihm aufgrund von Einzelverträgen, Betriebsvereinbarungen oder anderen Tarifverträgen bewirkte, Leistungen im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes anrechnen. Dasselbe gilt für betriebliche Sozialleistungen gemäß den Regelungen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes. |
13. |
Für den Fall, daß der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag. |
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