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Urlaubsregelung

Manfred Arnold
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Kurzbeschreibung

Diese Vertragsvorlage führt verschiedene Musterformulierungen zu unterschiedlichen Regelungsgegenständen rund um die Regelung von Erholungsurlaub, aber auch von bezahlter und unbezahlter Freistellung auf.

  • Vertrag

Vorbemerkung

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf gesetzlichen Erholungsurlaub. Dieser richtet sich nach den Regelungen des BUrlG. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Dauer des Urlaubs sind unabdingbare Mindestbestimmungen, die weder durch Tarifvertrag noch durch einzelvertragliche Abmachungen gekürzt werden. Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers sind dagegen keine Grenzen gesetzt (sog. einseitig zwingende Regelungen).

Neben dem gesetzlichen Erholungsurlaub, erhalten Arbeitnehmer häufig zusätzlichen vertraglichen Mehrurlaub. Dabei müssen tariflicher und einzelvertraglicher Urlaub nicht zwingend den Regeln des gesetzlichen Urlaubs folgen, für sie können andere Regeln aufgestellt werden. Werden keine gesonderten Regelungen vereinbart, gelten im Zweifel dieselben wie für den gesetzlichen Mindesturlaub.

Hinweise bei Anwendung eines Tarifvertrags

  1. Kommen tarifliche Regelungen kraft beiderseitiger Tarifbindung zur Anwendung oder ist der Tarifvertrag mit Urlaubsregelungen allgemeinverbindlich, kann von den tariflichen Regelungen zum Urlaub nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden.
  2. Da bei Tarifbindung des Arbeitgebers (über die Mitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband) für die Arbeitgeber nicht bekannt ist, welche Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind, empfiehlt sich die einzelvertragliche Vereinbarung der tariflichen Regelungen für alle Arbeitsverträge.
  3. Bei tariflichen Regelungen muss im Einzelfall geprüft werden, ob und inwieweit von dem gesetzlichen Urlaub abweichende Regelungen bestehen. Teilweise enthalten bei...

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