Kurzbeschreibung

Diese Vertragsvorlage führt verschiedene Musterformulierungen zu unterschiedlichen Regelungsgegenständen rund um die Regelung von Erholungsurlaub, aber auch von bezahlter und unbezahlter Freistellung auf.

Vorbemerkung

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf gesetzlichen Erholungsurlaub. Dieser richtet sich nach den Regelungen des BUrlG. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Dauer des Urlaubs sind unabdingbare Mindestbestimmungen, die weder durch Tarifvertrag noch durch einzelvertragliche Abmachungen gekürzt werden. Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers sind dagegen keine Grenzen gesetzt (sog. einseitig zwingende Regelungen).

Neben dem gesetzlichen Erholungsurlaub, erhalten Arbeitnehmer häufig zusätzlichen vertraglichen Mehrurlaub. Dabei müssen tariflicher und einzelvertraglicher Urlaub nicht zwingend den Regeln des gesetzlichen Urlaubs folgen, für sie können andere Regeln aufgestellt werden. Werden keine gesonderten Regelungen vereinbart, gelten im Zweifel dieselben wie für den gesetzlichen Mindesturlaub.

Hinweise bei Anwendung eines Tarifvertrags

  1. Kommen tarifliche Regelungen kraft beiderseitiger Tarifbindung zur Anwendung oder ist der Tarifvertrag mit Urlaubsregelungen allgemeinverbindlich, kann von den tariflichen Regelungen zum Urlaub nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden.
  2. Da bei Tarifbindung des Arbeitgebers (über die Mitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband) für die Arbeitgeber nicht bekannt ist, welche Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind, empfiehlt sich die einzelvertragliche Vereinbarung der tariflichen Regelungen für alle Arbeitsverträge.
  3. Bei tariflichen Regelungen muss im Einzelfall geprüft werden, ob und inwieweit von dem gesetzlichen Urlaub abweichende Regelungen bestehen. Teilweise enthalten beispielsweise Tarifverträge für den tariflichem Mehrurlaub abweichende Verfallfristen.

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Musterformulierungen zur Regelung des Urlaubsanspruchs

Regelungsgegenstand Musterformulierung Hinweis
1. Erholungsurlaub
Urlaubsanspruch Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen, ausgehend von einer 5-Tage-Woche. Für diesen gilt das BUrlG. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht außerdem ein gesetzlicher Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen von 5 Arbeitstagen in einer 5-Tage-Woche.

Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub in Höhe von 24 Werktagen. Diese gesetzlichen Bestimmungen über die Dauer des Urlaubs sind unabdingbare Mindestbestimmungen, die weder durch Tarifvertrag noch durch einzelvertragliche Abmachungen verkürzt werden dürfen.

Weitere Informationen: Urlaubsdauer
Darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer einen zusätzlichen vertraglichen Urlaubsanspruch von weiteren .......... Arbeitstagen im Jahr.

Arbeits- oder tarifvertraglicher Mehrurlaub ist hingegen unbegrenzt möglich.

Dieser unterliegt nicht den Schutzvorschriften des BUrlG, d.h. es können für den Arbeitnehmer vom BUrlG abweichende ungünstigere Regelungen vereinbart werden (hierzu in den jeweils einzelnen Klauseln).

Werden keine gesonderten Regelungen vereinbart, gelten im Zweifel dieselben wie für den gesetzlichen Mindesturlaub.

Weitere Informationen: Vertraglicher Mehrurlaub
Teilzeit Im Fall von einer Arbeitswoche mit weniger als 5 Arbeitstagen, reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.

Wird der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hingegen nicht 5 Tage in der Woche beschäftigt, ist die Anzahl der Urlaubstage in dem Verhältnis anzupassen, in dem die tatsächlichen Beschäftigungstage zu den Arbeitstagen eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers stehen. Satz 1 der Musterformulierung hat also lediglich klarstellende Bedeutung.

Weitere Informationen: Urlaub bei Teilzeittätigkeit
Tilgungsreihenfolge Genommener Urlaub wird, wenn nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird, zunächst auf den gesetzlichen Mindesturlaub und erst dann auf den vertraglichen Mehrurlaub angerechnet.

Sofern für den gesetzlichen und den vertraglichen Erholungsurlaub unterschiedliche Bestimmungen gelten, kann es für den Arbeitgeber von Bedeutung sein, in welcher Reihenfolge er den Urlaub gewährt.

Um systemwidrige Ergebnisse zu vermeiden, werden nach der neueren Rechtsprechung des BAG[1] bei fehlender Tilgungsbestimmung zunächst die gesetzlichen Urlaubsansprüche getilgt. Die Klausel stellt diese sinnvolle Regelung für die Vertragsparteien klar.

Teilurlaub Im Ein- und Austrittsjahr erhält der Arbeitnehmer anteiligen Urlaub, d.h. so viel Zwölftel des Jahresurlaubs, wie er volle Beschäftigungsmonate im Kalenderjahr im Betrieb tätig gewesen ist, mindestens aber den in gesetzlicher Höhe vorgeschri...

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