Marcus Spahn, Michael Schulz
Eine Entgeltvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann vor Fälligkeit dahingehend geändert werden, dass anstelle von Barlohn ein Dienstwagen oder ein (Elektro-)Dienstrad an den Arbeitnehmer überlassen wird. Die Entgeltumwandlung wird insoweit von der Finanzverwaltung anerkannt, soweit es sich um ein Fahrzeug handelt, das dem Arbeitgeber gehört und dem Arbeitnehmer gegebenenfalls auch zu dessen privater Verfügung überlassen wird. Oftmals wird in diesen Fällen eine vollständige oder teilweise Übernahme der Leasingraten durch die Arbeitnehmer vereinbart. Durch die Bewertung der Gestellung mit der 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch entstehen in vielen Fällen steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorteile. Darüber hinaus entstehen insbesondere bei größeren Unternehmen Vorteile aus günstigeren (Leasing-)Konditionen der Automobilbranche.
Die Finanzverwaltung geht von einer Nutzungsüberlassung durch den Arbeitgeber aus, wenn der Anspruch auf die Kraftfahrzeugüberlassung aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage resultiert. Das ist der Fall, wenn die Nutzungsüberlassung im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart oder arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist.
Kostendeckelung bei niedrigen tatsächlichen Kosten beachten
Sind die tatsächlichen Kosten des Dienst- oder Firmenfahrzeugs geringer als der geldwerte Vorteil, kommt es zur Kostendeckelung. Hierbei wird max. die Höhe der insgesamt tatsächlich entstandenen Kosten als geldwerter Vorteil angesetzt, der übersteigende Betrag bleibt außer Ansatz. Das kann bei attraktiven Konditionen mit Full-Service-Leasing der Fall sein.
Deckelung des geldwerten Vorteils
Der Arbeitgeber least einen Dienstwagen mit einem Brut...
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