Das Gesetz sieht keine unmittelbaren Konsequenzen bei Nichteinhaltung vor. Allerdings wurden mit dieser Vorschrift die Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung verschärft, eine Kündigung sollte das letzte Mittel sein. Die Durchführung eines BEM macht eine krankheitsbedingte Kündigung nicht automatisch wirksam. Hat der Arbeitgeber jedoch kein BEM durchgeführt, erhöht sich seine Darlegungs- und Beweislast zu Möglichkeiten, den Beschäftigten auf dem bisherigen oder einem anderen Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen.

Möglich wären bei einem nicht durchgeführten BEM auch Schadensersatzklagen Betroffener auf Gehaltsnachzahlungen. Es gibt bereits entsprechende anhängige Arbeitsgerichtsverfahren, in denen es darum geht, dass durch ihre Krankheit arbeitsunfähig gewordene Menschen beklagen, dass es eventuell nicht zu Arbeitsunfähigkeit und Gehaltsverlust gekommen wäre, wenn ein BEM stattgefunden hätte. Denkbar wären auch Regressforderungen von Renten- oder Sozialversicherungsträgern an ehemalige Arbeitgeber.

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